Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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vaten Rundfunkveranstalter bei ihren Investitionen in neue, digitale Verbreitungstechnologien finanziell unterstützt werden müssten (FDP, Kantone VS und ZG, SRG, VSP, RRR, Bergradios, TeleSuisse, SW, IGEM, Medien-Forum, TeleM1, TeleTell, Radio Munot). Als Quelle dieser Unterstützung we rden neben Empfangsgebühren oder der allgemeinen Bundeskasse zum Teil auch die Funkkonzessionsgebühren (nach Art. 39 FMG) vorgeschlagen (vgl. dazu unten Ziff. 6.6.5).

6.5 Werbe- und Sponsoringordnung

6.5.1 Regeln für private Programmveranstalter

6.5.1.1 Grundsatz (strengere Regeln als im Printbereich)

Der RTVG-Entwurf wendet grundsätzlich für alle Radio- und Fernsehveranstalter die europäischen Minimalstandards (nach dem EÜGF) an, schränkt die Werbe- und Sponsoringfreiheit aber in einzelnen Bereichen, v.a. bei den Werbeverboten, darüber hinaus ein. Dieser Vorschlag wird in verschiedenen Eingaben ausdrücklich unterstützt (Kantone BS, NE und LU; Presse romande, Presserat, SSM, Arbus, ACSI, VSW, Suisseculture, SMV, EKJ, SFVP, Kath. Mediendienst/Reformierte Medien). Einzelne Stimmen fordern gar weiter gehende Einschränkungen, so in den Bereichen Unterbrecherwerbung, Kinderwerbung oder Heilmittelwerbung (Einzelheiten dazu siehe weiter unten Ziff. 6.5.1.3 und 6.5.1.4).

Eine weitaus grössere Zahl von Vernehmlassungsteilnehmern spricht sich indessen für eine stärkere Liberalisierung der Werbe- und Sponsoringordnung aus. Dabei sind zwei Stossrichtungen erkennbar. Einerseits besteht die Forderung, für alle Programmveranstalter die europäischen Minimalbestimmungen konsequent anzuwe nden. Dies würde vor allem bedeuten, dass die Werbeverbote für Alkohol, Politik und Religion wegfielen. Hierfür votieren SVP, FDP, die Kantone ZH, BL und VS; VSP, RRR, Bergradios, TeleM1, TeleTell, Economiesuisse, Gewerbeverband, SAB, Konsumentenforum, Publisuisse, Swisscom, SIMA. Daneben sprechen sich auch die Kantone SO, OW und GE, Medien-Forum und HEV generell für eine Lockerung der Werbeordnung aus.

Die zweite Stossrichtung läuft darauf hinaus, die Werberegeln für die nicht dem EÜGF unterstehenden Veranstalterkategorien - Radio und rein kabelverbreitetes Fernsehen - über diese Mindestbestimmungen hinaus zu liberalisieren, analog der Regelung für die Presse. Zu Gunsten einer weiteren Liberalisierung einer oder beider dieser Kategorien äussern sich CVP, JF; PRS, CRR, CTVR, SRG, IP Multimedia, Schweizer Presse, IGEM, SW, SWA, Promarca, Radio Argovia, Pool 2000, Tele-NewsCombi.

Abgesehen von der Diskussion inhaltlicher Regelungen äussern verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer Unbehagen über die Kompetenz des Bundesrates zur Festlegung von Werbebestimmungen in der Verordnung. Eine Detailregelung im Gesetz bzw. klarere Anweisungen wünschen deshalb in Bezug auf die Einfügung der Werbung (Art. 9) SRG, SWA, Promarca und Tamedia/TV3, in Bezug auf die Dauer der Werbung (Art. 11) die Kantone ZH und LU; FRC, ACSI, SWA, Promarca, Tamedia/TV3 und Teleclub. Die SGKM möchte die Kompetenz für Ausführungsbestimmungen nicht dem Bundesrat, sondern der Kommission für Fernmeldewesen und