Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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1 Allgemeine Bemerkungen zum Vernehmlassungsverfahren

Am 20. Dezember 2000 hat der Bundesrat beschlossen, einen Entwurf für ein neues Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) in die Vernehmlassung zu schicken. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 30. April 2001.

194 Vernehmlassungsadressaten (insbesondere Kantone, politische Parteien und interessierte Organisationen) waren eingeladen, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Beim UVEK sind 206 Stellungnahmen eingegangen; die Mehrzahl traf nach Ablauf der viermonatigen Frist beim Departement ein. 153 Stellungnahmen stammten von offiziell konsultieren Kreisen. 53 Antworten erfolgten von nicht offiziell begrüssten Vernehmlassern; darunter befanden sich vier Privatpersonen. Alle Kantone und neun eidgenössische politische Parteien haben geantwortet.

Das Bakom hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Originalwortlaut auf Internet zugänglich gemacht.2

2 Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage

Der Entwurf für ein neues RTVG setzt die medienpolitischen Grundsätze des Aussprachepapiers um, welches der Bundesrat im Januar 2000 veröffentlicht hat. Der Bundesrat ist überzeugt, dass beim gegenwärtig raschen Wandel im Kommunikationsbereich auf längere Sicht die medienpolitischen Anliegen nur durch eine neue gesetzliche Grundlage wirkungsvoll gesichert werden können. Das bestehende RTVG von 1991 trägt insbesondere der zunehmenden Verschmelzung von Rundfunk, Telekommunikation und Informatik ("Konvergenz") und der stärkeren Internationalisierung des Rundfunks zu wenig Rechnung. Der Entwurf beruht auf dem sogenannten dualen System: Einerseits soll die SRG weiterhin für einen wirksamen Service public mit hohem Qualitätsanspruch sorgen, anderseits wird die Regulierungsdichte bei privaten Veranstaltern reduziert.

Durch eine gezielte Konzentration des Leistungsauftrages und der verfügbaren Mittel (Empfangsgebühren) auf die SRG soll ein Service public im Sinne der Verfassung gewährleistet werden, der für alle Sprachregionen gleichwertige Programme anbietet, inhaltlich umfassend ist, geographisch flächendeckend empfangen werden und sich in der Schweiz gegen internationale Konkurrenz behaupten kann. Im Gegenzug sollen die Möglichkeiten privater Veranstalter erweitert werden. Zunächst wird der Marktzugang erleichtert, indem auf eine Konzessionspflicht verzichtet wird. Private Veranstalter werden ferner keine besonderen Leistungsaufträge mehr erfüllen müssen und erhalten mehr kommerzielle Möglichkeiten, da die Werbeordnung weitgehend auf europäisches Niveau liberalisiert wird (Unterbrecherwerbung, Verkaufssendungen). Durch den Wegfall der Konzessionspflicht werden die Veranstalter auch keine Konzessionsabgabe auf den Werbeeinnahmen mehr entrichten müssen. Schliesslich soll Veranstaltern, die besondere inhaltliche Leistungen erbringen wollen, privilegierter Zugang zu Verbreitungsinfrastrukturen gewährt werden. Die Zurücknahme des Leistungsauftrages gegenüber Privaten hat zur Folge, dass auf eine breit angelegte Ausrichtung von Gebührengeldern an Private verzichtet wird. Nur

2 http://www.bakom.ch/de/aktuell/revision_rtvg/vernehmlassung/stellungnahmen/index.html