Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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Vollzug der Verfügung erfährt, so sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da eine wirksame Beschwerde nicht möglich sei, sei diese Regelung auch nicht EMRKkonform.

Falls der Absatz 3quaternicht gestrichen wird - sollte dieser auch auf weitere verletzliche Gruppen wie alleinstehende Frauen mit Kindern, Kranke, Pflegebedürftige und Unterstützungsbedürftige sowie ältere Menschen anwendbar sein. (Ebenfalls EKFr).

ARK: Es soll vor dem Hintergrund von Art. 112 Abs. 2 AsylG auch die Einreichung von Beschwerden per Telefax gesetzlich geregelt werden.

VD, SAJE, SGB, SSF: Art. 17 Abs. 1 sollte zeitliche Limiten für die Eröffnung von Verfügungen nach Art. 13 vorsehen (z.B. 9-16.30 Uhr).

GR: Die elektronische Übermittlung von Verfügungen soll generell auch für Personen, welche sich bereits im Kanton aufhalten (z.B. in Ausschaffungshaft), möglich sein.

VD, CAR: Zur Zeit gibt es keine Zertifizierungsdienste für elektronische Signaturen. Eine Gesetzgebung auf Vorrat erscheine fragwürdig.

Art. 14 Abs. 1 Verhältnis zu fremdenpolizeilichen Verfahren

1Besteht kein Anspru ch auf Erteilung einer fre mdenpolizeilichen Au fenth altsbewilligung, so kann vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer solchen Bewilligung eingeleitet werden.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

BS, SFH, ABZ BE, NE

BE, NE: Es sei richtig, dass eine Wegweisung nicht durch die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens verhindert oder verzögert werden könne. Die Frepo soll jedoch die Möglichkeit haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn die Härtefallkriterien nach Art. 13 Bst. f BVO gegeben sind.

SFH: Die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung soll auch dann möglich sein, wenn die vorläufige Aufnahme zwischenzeitlich aufgehoben worden ist.