Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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Art. 17 Abs. 3 und 4 (neu) Besondere Verfahrensbestimmungen
3 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt, für die Dauer:
a. des Verfahrens am Flughafen; b. des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Artikel 26 Absatz 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; oder
c. des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton.
4 Bestehen begründete Zweifel an der Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person, so kann das Bundesamt eine wissenschaftliche Untersuchung zur Abklärung des Alters anordnen. Die asylsuchende Person ist auf die Rechtsfolgen einer Weigerung, sich der angeordneten wissenschaftlichen Untersuchung zu unterziehen, aufmerksam zu machen. Weigert sie sich ohne e ntschuldbare Gründe, be i einer solchen Untersuchu ng mitzuwirke n, so ist zu vermuten, dass sie volljährig ist.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
Absatz 3 Absatz 3 Absatz 3 Absatz 3
FR, ABZ, CAR, AG, AI, AR, BL, BS, SRK SH
CSC, HEKS, SBK, GL, SZ, TI, ZH, Absatz 4 Absatz 4
SEK SSV, SSF, Stadt HEKS, SEK EKF, SFH, ABZ, Absatz 4 Bern
CAR, SRK, UNHCR AG, BL, FR, JU, Absatz 4 (nur bezüglich der Rechtsfolge) NW, OW, SH, SZ, EKR, FMH, SSF,
FDP, CSP, SAJE
TG, VS, ZH, CVPF, ARK
VKF, FRSP
Absatz 3
AI, AG, AR, BL, BS, GL, SH, SZ, TI, ZH, SSV, Stadt Bern: wünschen, dass die Ernennung der Vertrauenspersonen am Flughafen und an der Empfangsstelle durch den Bund erfolgt, da nach einer Zuweisung an den Kanton erneut ein Vertretungsverhältnis im Sinne vormundschaftlicher Massnahmen erfolgt. Damit soll auch sichergestellt werden, dass der Bund sich an den Kosten für die Vertrauenspersonen beteiligt.
GR: Die Aufgaben und genauen Kompetenzen der Vertrauenspersonen seien im Gesetz festzulegen.
SH: Es sei für die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf ein Schnellverfahren am Flughafen bzw. an der Empfangsstelle generell zu verzichten.
SFH, CAR, SRK, SSF: Unbegleitete minderjährige Asylsuchende sollen für das gesamte Verfahren einen amtlichen Rechtsbeistand erhalten.
ARK: Unbegleiteten Minderjährigen ist für die gesamte Dauer des Aufenthaltes in der Empfangsstelle eine Vertrauensperson beizugeben.
Absatz 4
SFH: Die Vermutung der Volljährigkeit bei einer Verweigerung ohne entschuldbare Gründe, sich der wissenschaftlichen Untersuchung zu unterziehen, sei unhaltbar. Es sei ausreichend, wenn die Weigerung als ein Element gegen die Glaubwürdigkeit