Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

BS, TI, FDP, SFH GR

Buchstabe b

FDP: Die als Postulate überwiesenen Forderungen der Motion der FDP-Fraktion sowie der Motion Merz zur Straffung des Asylverfahrens sind zu integrieren. An dieser Stelle ist insbesondere auf die Forderung zu verweisen, dass auf ein Gesuch nicht einzutreten sei, wenn ein solches in einem EU-Staat bereits rechtskräftig abgelehnt wurde.

Buchstabe e

GR: Die im geltenden Gesetz vorhanden Formulierung „in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Asylgesuch zurückgezogen haben“ muss auch im neuen Gesetz zwingend Aufnahme finden. Mit dem Rückzug ihres Gesuches hat die asylsuchende Person klar zu erkennen gegeben, dass sie nicht ernsthaft verfolgt war und damit auf die Asylgewährung verzichtet werden kann.

Art. 35a (neu) Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Verfahrens

1 Zieht eine Person ihr Asylgesuch zurück oder kann aus den Umständen auf ihr mangelndes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden, so wird das Asylverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

2 Das Asylverfahren w ird wieder aufgenomm en, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt.

3 Auf ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asy lverfahrens wird nicht e ingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

AR, BE, BL, BS, AI, GR AG SFH, CAR, HEKS, GL, NE, OW, SH, SEK, SRK, ZFA TG, UR, VS, ZH,

FDP, VKF, SSV,

Stadt Bern

SFH: Die Bestimmung ist zu streichen. Die Bestimmung „aus den Umständen“ ist zu ungenau. Es besteht kein Regelungsbedarf, da bei Untertauchen bereits ein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch Heirat ist ein Asylgesuch nicht abzuschreiben, sondern materiell zu behandeln. Allfällige Zweitgesuche sind nach Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG zu behandeln (Ebenso: HEKS, SEK, SRK, CAR).

VKF: verlangt, dass der Bund die Abgeltung der Sozialhilfe- und Wegweisungsvollzugskosten für Personen übernehme, welche ihr Asylgesuch an der Empfangsstelle zurückziehen und anschliessend einem Kanton zugeteilt werden (Ebenso AI, AR, GL, NE, OW, SH, TG, VS, Stadt Bern, SSV).

BE: Der Bund muss für die Dauer des Vollzugs nach einer Abschreibung die Fürsorge- und Vollzugskosten analog der Pauschalabgeltung nach Art. 88 AsylG übernehmen (Ebenso: BL, NW)