Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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oder eventuell als Mitwirkungspflichtverletzung betrachtet wird. (Ebenso UNHCR, SSF).

ARK: Es genügt, wenn die Weigerung der Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen zur Abklärung des Alters im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach freier Überzeugung gewürdigt werden kann.

BL: Altersabklärungen sollen auch vom Kanton, auf Kosten des Bundes, angeordnet werden können.

SH: Die wissenschaftliche Untersuchung muss einen hohen Zuverlässigkeitsgrad mit einer Fehlprognose von höchstens +/- 1 Jahr aufweisen.

CSP, SAJE: Die wissenschaftlichen Untersuchungen müssen von einer unabhängigen wissenschaftlichen Instanz anerkennt werden.

Art. 17a (neu) Gebühren für Dienstleistungen Das Bundesamt kann für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter Gebühren und Auslagen in Rechnung stellen.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

SFH, ABZ BL, GR, VD

BL, GR, VD: Nicht nur auf Verordnungsstufe, sondern auch auf Gesetzesstufe ist festzuhalten, dass vom Bund erbrachte Dienstleistungen für Kantone und Gemeinden kostenlos sind, sofern sie diese Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.

Art. 22 Abs. 4 (neu) Verfahren am Flughafen

4 Das Bundesamt oder, auf dessen Anweisung hin, die kantonale Behörde befragt die asylsuchende Person.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

BS, SFH, CAR, HEKS, SEK

EKA, SRK

EKA, SFH, CAR, SRK: Bei der Anhörung im Flughafen soll ebenfalls eine Hilfswerksvertretung anwesend sein (Ebenso: HEKS, SEK).

SFH: Die Pflicht zur Rückübersetzung der Protokolle im Flughafenverfahren sei auf Gesetzesstufe zu verankern.

ARK: Es soll durch Verweis auf Art. 29 Abs. 3 und 36 Abs. 2 AsylG verdeutlicht werden, dass das kantonale Protokoll im Flughafenverfahren zu unterzeichnen ist.

Art. 32 Abs. 2 Bst. d und e Nichteintretensgründe

2 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:

d. Aufgehoben e. in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.