Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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32 Stellungnahmen zu einzelnen Änderungenvorschlägen
des Vernehmlassungsentwurfes
Das Bundesamt geht davon aus, dass Vernehmlasser und Vernehmlasserinnen diejenigen Artikel begrüssen, zu welchen sie nicht Stellung genommen haben. Aus Gründen der Effizienz verzichtet das Bundesamt auf deren Erwähnung in der Tabelle der Zustimmungsskala.
Art. 1 3 Abs. 3, 3bis , 3ter (neu), 3quater , 3 quinquies (neu) und 4
Eröffnung und Begründung von Verfügungen und Entscheiden
3Folg enden Personen können elektronisch oder mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide eröffnet werden:
a. Personen, die an der Grenze um Asyl nachsuchen;
b. Personen, die bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen;
c. Personen, auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32-34 sowie Artikel 35a nicht eingetreten wurde und deren Wegweisung an der Empfangsstelle sofort vollziehbar ist;
3bis In dringlichen Einzelfällen kann das Bundesamt eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, elektronisch oder mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide zu eröffnen.
3ter Elektronisch übermittelte Verfügungen und Entscheide müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide mit einer Unterschrift versehen sein.
3quater Die betroffenen Personen müssen die Aushändigung elektronisch oder mit Telefax übermittelter Verfügungen und Entscheide schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren findet keine Anwendung. Der
bevollmächtigten Person sowie der Vertrauensperson nach Artikel 17 Absatz 3 wird die Eröffnung unverzüglich bekanntgegeben. 3quinquies In de n Fällen nach Absatz 3 Buchsta ben b und c beginnt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende die Rechtsmittelfrist mit der Mitteilung der Verf ügung oder des Entscheides an die Vertrauensperson oder an die bevollmächtigte Person zu laufen.
4Aufgehoben
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung BS, FR, GR, SLFV NE, VD, TI FIZ, SSF
Abs. 3quinquies Abs. 3quater
EKFr (Generelle Ablehnung auch des
bisherigen Inhalts)