Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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32 Stellungnahmen zu einzelnen Änderungenvorschlägen

des Vernehmlassungsentwurfes

Das Bundesamt geht davon aus, dass Vernehmlasser und Vernehmlasserinnen diejenigen Artikel begrüssen, zu welchen sie nicht Stellung genommen haben. Aus Gründen der Effizienz verzichtet das Bundesamt auf deren Erwähnung in der Tabelle der Zustimmungsskala.

Art. 1 3 Abs. 3, 3bis , 3ter (neu), 3quater , 3 quinquies (neu) und 4

Eröffnung und Begründung von Verfügungen und Entscheiden

3Folg enden Personen können elektronisch oder mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide eröffnet werden:

a. Personen, die an der Grenze um Asyl nachsuchen;

b. Personen, die bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen;

c. Personen, auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32-34 sowie Artikel 35a nicht eingetreten wurde und deren Wegweisung an der Empfangsstelle sofort vollziehbar ist;

3bis In dringlichen Einzelfällen kann das Bundesamt eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, elektronisch oder mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide zu eröffnen.

3ter Elektronisch übermittelte Verfügungen und Entscheide müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide mit einer Unterschrift versehen sein.

3quater Die betroffenen Personen müssen die Aushändigung elektronisch oder mit Telefax übermittelter Verfügungen und Entscheide schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren findet keine Anwendung. Der

bevollmächtigten Person sowie der Vertrauensperson nach Artikel 17 Absatz 3 wird die Eröffnung unverzüglich bekanntgegeben. 3quinquies In de n Fällen nach Absatz 3 Buchsta ben b und c beginnt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende die Rechtsmittelfrist mit der Mitteilung der Verf ügung oder des Entscheides an die Vertrauensperson oder an die bevollmächtigte Person zu laufen.

4Aufgehoben

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung BS, FR, GR, SLFV NE, VD, TI FIZ, SSF

Abs. 3quinquies Abs. 3quater

EKFr (Generelle Ablehnung auch des

bisherigen Inhalts)

GE, LU, SPS, EKF, SFH, ABZ, CAR, CSP, DJS, FSA, HEKS, SAJE, SBK, SEK, SGB, SRK, UNHCR, ZFA,

EKF, SFH, CSP, CAR, ABZ, DJS, FSA, SAH, SAJE, SGB, SRK, SSF, UNHCR: (Abs. 3quater) Verfügungen und Entscheide sollen immer der Rechtsvertretung eröffnet werden. Begründung: Im Extremfall kann eine asylsuchende Person ausgeschafft werden, bevor ihre Rechtsvertretung überhaupt Kenntnis vom Wegweisungsentscheid erhalten hat (geltendes Recht). Bei Nichteintretensentscheiden wird gemäss vorliegendem Gesetzesentwurf immer der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die Frist zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beträgt nur gerade 24 Stunden (Art. 112 AsylG). Beginnt diese Frist mit Eröffnung von Entscheiden an die Asylsuchenden, sei sie faktisch noch weiter verkürzt, weil die Rechtsvertretung erst später vom Entscheid erfährt. Der Eingriff in die Rechtsstellung der Asylsuchenden sei angesichts des minimen zeitlichen Gewinns klar unverhältnismässig. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, sei ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Wird dieses Recht faktisch verunmöglicht, weil die Rechtsvertretung erst nachträglich vom