Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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VKF: Diese Bestimmung darf unter keinen Umständen dazu führen, dass Asylsuchende, die untergetaucht sind und straffällig werden, missbräuchlich eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens und damit unter Umständen die Haftfreilassung erzwingen können (Ebenso: AI, AR, GR, UR). GR: Insbesondere bei Personen, die untergetaucht sind, muss die Rechtsfolge nach Abs. 1 eintreten.
AG: will die Möglichkeit, ein Asylgesuch abzuschreiben, auf den Tatbestand des Rückzugs beschränken. In den anderen Fällen (mangelndes Rechtsschutzinteresse) ist ein Nichteintretensentscheid vorzusehen.
ZH: Die Wiederaufnahme darf nicht beliebig oft wiederholt werden und ist deshalb auf einmal zu beschränken.
A rt. 36 Verfahren vor Nichteintretensentscheiden
1 Eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 findet statt in den Fällen nach:
a. den Artikeln 32 Absätze 1und 2 Buchstabe a, 33 und 34 Absatz 2;
b. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz
zurückgekehrt ist;
c. Artikel 35a Absatz 3, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind.
2 In den übrigen Fällen nach den Artikeln 32, 34 und 35a wird der a sylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
BS AI, AR SFH, CAR, CSP,
DJS, EKA, SAJE, SGB, SSF
SFH: Im Flughafenverfahren sowie im Hinblick auf Safe-Country-Entscheide und Drittstaatenentscheide sind immer Anhörungen nach Art. 29 und 30 im Beisein der Hilfswerkvertreter durchzuführen (Ebenso: CAR, SAJE, DJS, SSF, ZFA, EKA).
CSP: In jedem Fall, auch vor jedem Nichteintretensentscheid hat eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 zu erfolgen (Ebenso: SGB).
Art. 41 Abs. 3 (neu) Weitere Abklärungen
3 Der Bundesrat kann mit Drittstaaten Vereinbarungen über die Zusamme narbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
BE, BS, TI, SGV, SFH, ABZ, CAR, SLFV CSP, HEKS, SEK,
SRK, SSF
SFH, CAR, CSP, HEKS, SEK, SRK, SSF: Die Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten sei aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch.