Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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Absatz 2
SFH, AZB, CAR: Nach der aktuellen Formulierung des Artikels 48b Abs. 3, hat der Kanton kein Antragsrecht mehr, sondern nur noch das Recht auf Stellungnahme. Folgerichtig sollte dem Kanton auch kein Beschwerderecht mehr eingeräumt werden.
Absatz 4
SFH, AZB, CAR, HEKS, SEK: Wenn für Beschwerden nicht immer die gleichen Instanzen zuständig sind, besteht die Gefahr der Entstehung von unterschiedlichen Praxen. Dass heisst, die ARK, und nicht wie vorgeschlagen der Beschwerdedienst des EJPD, sollte zuständig sein.
Art. 107 Abs. 2 Bst. a A nfechtbare Zwischenverf ügungen
2 Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzuma chenden Nachteil bewirken können:
a. Aufgehoben
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
BS GE, SFH, CSP
SFH: Es sind auch andere vorsorgliche Massnahmen ausserhalb der vorsorglichen Wegweisung denkbar. Z.B. die Nichtgewährung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In solchen Fällen sollte die selbständige Anfechtbarkeit beibehalten werden (Ebenso: ARK, GE).
Art. 108 Abs. 1 Überprüfung der Einreiseverweigerung und der Aufenthaltszuweisung am Flughafen
1 Die asylsuchende Person kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über die Wegweisung nach Artikel 23 Absatz 1 Beschwerde einreichen gegen die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie gegen die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs. 1 und 2).
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
BS
Art. 116 Übertretungen
1Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestan d nach Artikel 115 vorliegt , wer:
a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert;
b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht.
2 Wer fahrlässig einen Tatbestand nach Artikel 115 erfüllt, wird mit einer Busse bis zu 5’000 Franken belegt.
3 Im Wiederholungsfall kann eine Busse bis zu 10'000 Franken ausgesprochen werden.
4 Die Verjährung richtet sich nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
AR, BE, BS, ABZ, GR EKF
Stadt Bern
GR: Die Ansätze sind zu tief angesetzt. Die Busse gemäss Abs. 2 soll auf bis zu 10'000 Franken erhöht werden, jene im Wiederholungsfall (Abs. 3) noch höher. Eine Abschreckung könne nur mit einer angemessene Bussenhöhe erzielt werden.