Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 50Fedlex · Ergebnisbericht

AR: Die Datenerhebung soll nur mit Einverständnis der Kantone erfolgen können.

BS, GL: Insbesondere der Bund profitiert von den administrativen Vereinfachungen im Abrechnungsverfahren.

AG: Die Neuregelung wird abgelehnt. Die bestehenden Kontrollmöglichkeiten werden als genügend angesehen.

SFH: Das in Abs. 3 zu bestimmende geeignete Verfahren sollte die Möglichkeit von Kontrollen an Ort und Stelle einschliessen.

Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

1Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden.

Keine Angaben dürfen über ein gestelltes Asylgesuch gemacht werden.

2 Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere Kontakt aufnehmen wenn:

a. ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorliegt;

b. eine Ausschaffungshaft nach Artikel 13b des ANAG verfügt worden ist; oder c. ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32 Absatz 2 Buchstaben a-c und e oder 33-35a vorliegt.

3Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekanntgeben:

a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen;

b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

c. gegebenenfalls Fingerabdrücke und Fotos;

d. weitere zur Ident ifikation einer Person e rfo rderliche Dokumente , wie Fahrausweis oder Geburtsurkunde;

e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betro ffenen Person liegt;

f. weitere für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sow ie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderliche Daten, namentlich die Gründe für allfällig ergriffene Zwangsmittel gegen die r ückzuführende Person.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung Absatz 1 Absatz 3 Absatz 2 ABZ ABZ GE, LU, SPS, EKA,

Absatz 2 EKR, SFH, ABZ, CAR, CSP, DJS, BL, BS, GR, ZG, FIZ, HEKS, SAH, CVPF, SLFV SAJE, SEK, SGB, Absatz 3 SRK, SSF, ZFA, BL, BS, GR, ZG UNHCR,

Absatz 3f SFH, CAR, EKR, HEKS, SAH, SEK, SRK, SSF, ZFA

Absatz 2

LU, SPS, SFH, CAR, CSP, DJS, HEKS, SEK, SGB, SRK, SSF, UNHCR: Die Weitergabe solcher Informationen im Zeitpunkt der Ausschaffungshaft oder nach einem erstinstanzlichem Nichteintretensentscheid gefährdet Verwandte und Verfolgte