Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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AR: Die Datenerhebung soll nur mit Einverständnis der Kantone erfolgen können.
BS, GL: Insbesondere der Bund profitiert von den administrativen Vereinfachungen im Abrechnungsverfahren.
AG: Die Neuregelung wird abgelehnt. Die bestehenden Kontrollmöglichkeiten werden als genügend angesehen.
SFH: Das in Abs. 3 zu bestimmende geeignete Verfahren sollte die Möglichkeit von Kontrollen an Ort und Stelle einschliessen.
Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
1Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden.
Keine Angaben dürfen über ein gestelltes Asylgesuch gemacht werden.
2 Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere Kontakt aufnehmen wenn:
a. ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorliegt;
b. eine Ausschaffungshaft nach Artikel 13b des ANAG verfügt worden ist; oder c. ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32 Absatz 2 Buchstaben a-c und e oder 33-35a vorliegt.
3Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekanntgeben:
a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen;
b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c. gegebenenfalls Fingerabdrücke und Fotos;
d. weitere zur Ident ifikation einer Person e rfo rderliche Dokumente , wie Fahrausweis oder Geburtsurkunde;
e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betro ffenen Person liegt;