Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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33 Konkrete Stellungnahmen zu den Änderungsvorschlägen im ANAG
Art. 6a (neu)
1 Personen, die von der Schweiz als Staatenlose anerkannt werden, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, ausser es liegt ein Ausschlussgrund im Sinne von Artikel 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998vor. In diesem Fall gelten betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Bestimmungen für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge analog.
2 Personen, die von der Schweiz als Staatenlose anerkannt werden und die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten , haben Anspruch auf di e Niederlassungsbew illigu ng, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund nach Ar tikel 10 Absatz 1 Buchstabe a vorliegt.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
SBK, BS, NW, OW, VS, AI, AR, GL, TG, TI,
ZH, SFH, CAR UR, VKF
Absatz 1
BL
Absatz 2
AG, SGV
AI, AR, GL, TG, TI, UR: Eine Verbesserung der Rechtsstellung der Staatenlosen ist nicht gerechtfertigt. Dieser Artikel ist zu streichen.
BS, NW, OW, VS, ZH: Personen, die durch freiwilligen Verzicht auf ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit “staatenlos“ wurden, dürfen nicht in den Genuss dieser privilegierenden Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen kommen.
SFH, CAR: Die Klärung der Rechtsstellung der Staatenlosen wird begrüsst. Es wäre aber einfacher, sie generell den Flüchtlingen gleichzustellen.
Absatz 2
SGV: Der Ausweisungsgrund nach Artikel 10 Abs. 1 Bst. b soll im Sinne einer ultima ratio beibehalten werden.
AG, BL: Das Gesetz sieht bereits angemessene Massnahmen vor (vorläufige Aufnahme, Art. 13 lit. f BVO). Absatz 2 führt zu einer ungerechtfertigten Begünstigung von Staatenlosen gegenüber anderen Ausländern und Ausländerinnen.