Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 49Fedlex · Ergebnisbericht
SKOS
Absatz 1 Buchstabe a:
FR, NE, VD, VS, GR, GL, SFH, SKOS: Der Bund hat die Kosten für die Rückkehrberatungsstellen vollumfänglich zu übernehmen; "teilweise" ist zu streichen.
Absatz 1 Buchstabe b:
ZH, FMH: Je nach Arbeitsmarktlage sollte der Erwerb beruflicher Praxis zugelassen sein. Die Massnahmen zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit mögen oft die medizinischen Probleme, die durch erzwungene Arbeitslosigkeit verursacht werden, nicht zu kompensieren.
Absatz 1bis:
SRK: Erfahrungen aus dem Kosovo können nicht unmittelbar auf andere Herkunftsländer umgesetzt werden. Bezüglich der Annahmen, welche im Absatz 1bis gemacht werden, führen deshalb zu falschen Voraussetzungen.
SFH, CAR, HEKS, KSF, SEK, ABZ: Programme zur Migrationsprävention fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFF sondern in das des EDA / DEZA. Das BFF ist lediglich für die Umsetzung des Asylgesetzes zuständig. Dem BFF kommt im Rahmen der Aussenpolitik grundsätzlich keine Kompetenz zu.
SZ, TI: Die Begriffe: Migrationsprävention sowie Migrationsrisiko werden abgelehnt, da diese negativ besetzt seien.
SFH, CAR: Mit dem Begriff‚ "Migrationsprävention" werden sämtliche Formen der Migration (Flucht, Arbeitsuche, Familiennachzug usw.) erfasst. Es kann im Rahmen des Asylgesetzes nur darum gehen, die Schutzgewährung an Personen zu regeln.
Absatz 1 Buchstabe d:
SFH, CAR, HEKS, KSF, SEK: Die befristete medizinische Betreuung ist problematisch. Wenn die medizinische Behandlung im Herkunftsland nicht gesichert ist, ist eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Art. 95 Aufsicht
1 Der Bund prüft die subvent ionsrechtlich korrekte Verwendung und die Wirksamkeit sowie die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dr itte beauftragen.
2 Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet seine Organisation sowie die Daten und Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.
3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das Bundesamt und die kantonalen Finanzkontrollen üben ihre Aufsicht über das Finanzgebaren entsprechend ihren Vorschriften aus. Sie bestimmen das geeignete Vorgehen.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
BE, GR, TG, UR, SFH AI, AR, BL, BS, GL, AG
VD NE, SG, SH, ZH
AI: Bei der Erhebung von Daten sind die Kantone zu konsultieren.