Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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Art. 13b Abs. 1 Bst. d (neu) und 2
1Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs:
d. in Haft nehmen, wenn die zulässige maximale Aufenthaltsdauer am Flughafen nach Artikel 23 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 abgelaufen ist und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
2 Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert
werden. Die H aft nach Absatz 1 Buchstabe d dar f höchstens 20 Tage dauer n.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
AI, AR, BS, UR GE, VD, SPS, SFH,
CAR, CSP DJS,, HEKS, SAH, SAJE, SEK, SGB, SRK, SSF, UNHCR, ARK
SFH: Auf die Ausdehnung der Tatbestände für die Ausschaffungshaft ist zu verzichten (Ebenso: CAR, HEKS, SAH, SAJE, SEK, SGB, SRK).
ARK: Die bereits bestehende 7 Tage-Frist (Festhaltung am Flughafen) soll erhöht und wie im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Entscheid des BFF eine Beschwerdemöglichkeit bei der ARK vorgesehen werden. Gleichzeitig sollen die Anforderungen an die Eröffnung der Gründe betreffend die Freiheitsentziehung gesetzlich klar geregelt werden.
AI: Die Haft muss verlängert werden können, wenn zuerst noch die notwendigen Reisepapiere beschafft werden müssen (Ebenso: AR, UR).
Art. 14a Abs. 4bis und 6 4bis Aufgehoben
6 Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Auslä nder die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
ABZ AG, AR, BL, GL,
SG, TG, VS, VKF, SSF
Absatz 4bis
AG, AR, BL, GL, SG, TG, VS, VKF: darf nicht gestrichen werden, da Artikel 48b von ihnen abgelehnt wurde.
Absatz 6
AG, AR, BL: Auf die Gewährung eines Anspruches auf die Aufenthaltsbewilligung ist zu verzichten. Die diesbezüglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung soll weiterhin im Ermessen der kantonalen Behörden liegen.
SSF: Auch Straffälligen dürfen grundlegende Rechte nicht verweigert werden (Art. 3 EMRK)