Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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Art. 14c Abs. 4-6 und 7 (neu)

4 Festsetzung und Ausrichtung von Fürsorgeleistungen richten sich nach kantonalem Recht. Das 5. Kapitel des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 gilt sinngemäss. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Fürsorgestandard und Erwerbstätigkeit die gleichen Bestimmungen wie für anerkannte Flüchtlinge. Die Dauer der Kostenerstattungspflicht richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen, die für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gelten.

5 Der Bund zahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 und 89 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.

6 Erwerbstätige vorläufig aufgenommene Personen sind verpflichtet, die Sonderabgabe nach Artikel 86a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 zu leisten. Die Artikel des 5. Kapitels, 2. Abschnitt sowie des 10. Kapitels des Asylgesetzes v om 26. J uni 1998 gelten sinngem äss.

7 In Bezug auf die obligatorische Krankenversicherung für v orläufig aufgenommene Personen gilt Artikel 82a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung BS HEKS AI, AR, UR

HEKS: ist der Meinung, dass für Personen, die nach Art. 14b Abs. 2ter ANAG oder 48b AsylG einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, bzgl. Fürsorgeleistungen, Integration, Ausbildung, Familiennachzug und Erwerbstätigkeit die gleichen Bestimmungen wie für anerkannte Flüchtlinge gelten sollten. Art. 14 c Abs. 4 sollte in diesem Sinn ergänzt werden.

AI, AR, UR: Räumt der Bund den vorläufig Aufgenommenen bezüglich Fürsorgestandard und Erwerbstätigkeit die gleichen Bestimmungen wie für anerkannte Flüchtlinge ein, so ist auch die Kostenerstattungspflicht dementsprechend zu gewähren.