Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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im Heimatstaat. Der Entscheid muss vollziehbar sein, das heisst, die Frist zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss abgewartet werden.
Absatz 3
BL, ZG: Der Datenkatalog sollte mit dem Geburtsort erweitert werden.
Art. 98 Abs. 2 Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen
2 Folgende Personendaten dürfen bekanntgegeben werden:
a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen;
b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c. gegebenenfalls Fingerabdrücke und Fotos;
d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Dokumente, wie Fahrausweis oder Geburtsurkunde;
e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; f. weitere für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderliche Daten, namentlich die Gründe für allfällig ergriffene Zwangsmittel gegen die rückzuführende Person;
g. Angaben über Auf enthaltsorte und Reisew ege;
h. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen un d erteilte Visa;
i. Angaben über ein gestelltes Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung , Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung BL, BS, GR ABZ Absatz 2 SFH, CAR, SRK
BL: Der Datenkatalog sollte mit dem Geburtsort erweitert werden.
Art. 98a (neu) Zusamm ne arbeit mit den Strafver folgungsbehörden Das Bundesamt oder die Rekurskommission übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folter begangen haben.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung BS, SFH, HEKS, SEK, SLFV, OA
SFH, HEKS, SEK: Die Asylsuchenden sollen vorgängig über die Möglichkeit der Datenweitergabe informiert werden.
Art. 99 Abs. 2-4 und 7 Bst. c Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken
2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei geführten Datenbank gespeichert.
3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom Bundesamt für Polizei geführten Fingerabdrucksammlungen