Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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verglichen.

4 Stellt das Bundesamt für Polizei Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem Bundesamt sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Referenznummer) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.

7 Die Daten werden gelöscht:

c. bei Schutzbedürfti gen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Sc hutzes.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung SFH, ABZ, HEKS, SSF(generell) SEK, SLFV

SSF: ist grundsätzlich gegen die Abnahme, Speicherung und Weiterverwendung von Fingerabdrücken. Das EJPD ist dabei datenschützerische „Hindernisse“ wegzuräumen

Art. 100 Abs. 2bis (neu) Registratursystem

2bis Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführe , können ihr die Kostenn für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung ABZ, HEKS, SEK, NE SGV

NE: Artikel streichen, da er nur unnötige Kosten verursacht und wenig Wirkung zeigt.

Ar t. 102a (neu) Statistik der Sozialhilfeempfänge rinnen und -empfänger Das Bundesamt für Statistik übermittelt dem Bundesamt für die Steuerung der finanziellen Abgeltungen an die Kantone periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylrechts, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung BS

Art. 105 Abs. 1 Bst. e, 2 und 4 Zuständigkeit

1 Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entsch eide des Bundesamtes betreffend die:

e. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, die nach Artikel 48a angeordnet worden ist.

2 Dem Kanton steht die Beschwerde an die Rekurskommission offen, sofern das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 48b Absatz 3 nicht statt gibt.

4 Über andere Beschwerden entscheidet das Departement endgültig.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung GE, SZ, VD, VS GR AZB AG, BL, TI, SFH, Absatz 4 CAR, HEKS ,SEK

BGer

AG, BL, TI: Da der Artikel in direktem Zusammenhang zum Art. 48 b steht, ist Art. 105 ersatzlos zu streichen.

VD, GE; SZ, VS: Wurde bereits vor einiger Zeit verlangt.