Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 54Fedlex · Ergebnisbericht
EKF: Art. 116 Abs. 2 ist zu streichen. Begründung: Die Fahrlässigkeit ist bei Vermögensdelikten nicht möglich).
BE, Stadt Bern: begrüssen die verschärften Strafbestimmungen und regen an, für Wiederholungstäter ein höheres Strafmass vorzusehen.
Übergangsbestimmungen
1 Ab Inkrafttreten der Artikel 85-87 werden sämtliche individuellen Konten nach den Absätzen 2-6 abgerechnet und aufgehoben.
2 Beträgt der Saldo des individuellen Kontos zum Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als 12'000 Franken, so wird er vollumfänglich vom Bund vereinnahmt. Sind dabei seit der ersten Erwerbstätigkeit des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin, mehr als 10 Jahre vergangen, so ist die betroffene Person von der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe befreit. Sind seit dem Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit noch keine 10 Jahre vergangen, so wird die verbleibende Beitragsdauer nach folgender Formel berechnet: (12‘000 – K) : 100 = Z Z muss jedoch kleiner oder gleich 120 minus X sein. In der Formel bedeutet: Z = Verbleibende Beitragsdauer in Monaten für die Leistung der Sonderabgabe; K = Saldo des individuellen Kontos; X = Anzahl Monate seit Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit.
3 Beträgt der Saldo des individuellen Kontos im Zeitpunkt des Inkrafttretens mehr als 12'000 Franken, so ist die betroffene Person von der Pflicht, Sonderabgaben zu leisten, befreit. Der Bund vereinnahmt unabhängig von den Kosten, die der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin, seine Ehefrau oder ihr Ehemann und ihre Kinder verursacht haben, 12'000 Franken. Der Rest wird dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin zurückerstattet.
4 Abzüge im Rahmen einer Zwischenabrechnung werden bei der Berechnung der Saldi nach den oben stehenden Absätzen berücksichtig t.
5 Ist ein Schlussabrech nungsgrund nach Artikel 87 in der bisherigen Fassu g vom 26. Juni 1998 vor dem Inkrafttretenn dieses Gesetzes eingetreten, so erfolgt die Abrechnung nach altem Recht.
6 Ist gegen eine Zwischenabrechnung eine Beschwerde hängig, erfolgt die Berechnung des Saldos nach altem Recht.
7 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt, unter Vorbehalt der Absätze 5 und 6, neues Recht.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung BS VD, VS, SFH
FR, VD, VS: Die Fürsorgebehörden sollten über die Auszahlung eines positiven SiRück-Kontos informiert werden.
SFH: Die vollständige Saldo-Vereinnahmung bei weniger als 12'000 Franken erscheint heikel, da die Systemänderung sich nicht zu Ungunsten der Eigentümer und Eigentümerinnen der Gelder auswirken dürfe. Die Vermutung, dass die Aufwendungen für die Asylsuchende Person in der Schweiz 12'000 Franken betragen, muss auch bei der Systemänderung im Einzelfall widerlegbar sein