Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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SprachvermittlerInnen (MediatorInnen) stellt eine wesentliche Voraussetzung für die gezielte und damit kostengünstige Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und anderen MigrantInnen dar.
BS: Die neuen Bestimmungen sehen die Möglichkeit vor, dass die Kantone den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers einschränken und vorschreiben können, ein Versicherungsmodell gemäss Artikel 41 Absatz 4 KVG (eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer) zu wählen.
Aus folgenden Gründen erscheint diese Bestimmung zu eng: Aus Sicht der Versicherer muss es möglich sein, so genannte Kollektiv-Verträge mit eigener Prämie, wie sie das alte Kranken- und Unfallversicherungsgesetz kannte, abzuschliessen, oder aber eigene Gatekeeping-Modelle mit eigener Prämie anbieten zu können. Diese Möglichkeit ist aus nachstehenden Überlegungen im Asylgesetz bzw. im KVG sicherzustellen.
Die Streichung der Risikoabgaben führt zu einer Entlastung der Versicherer. Im vorliegenden Begleitbericht wird jedoch nicht erwähnt, dass junge Männer neben den Abgaben an den Risikoausgleich auch Solidaritätsbeiträge innerhalb eines Versicherers leisten. Die Finanzierung dieser Solidaritätsleistungen wird somit dem Versicherer überlassen, der die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, welche diese Solidaritätsleistungen wegen ihrem durchschnittlich schlechteren Gesundheitszustand nicht bringen, versichert.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung benötigen überdurchschnittliche Leistungen: Die besondere Versicherungsform wird - wie bestehende Erfahrungen zeigen - Einsparungen erzielen. Aufgrund des vergleichsweise schlechteren Gesundheitszustandes wird es jedoch nicht möglich sein, die Kosten der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung auf das Niveau der übrigen Versicherten in der besonderen Versicherungsform (alters- und geschlechtsstandardisiert) zu senken.
Es kommt hinzu, dass die wenigsten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung eine anderweitige Unfallversicherung, haben. Die Prämie für Krankenversicherungen mit Unfalleinschluss wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Unfallhäufigkeit und -schwere berechnet und deckt die Kosten für die hier zur Diskussion stehende Personengruppe nicht, da diese vergleichsweise viel höhere Unfallkosten verursachen (häufig Kriegsverletzungen, Foltertraumata). Die Krankenversicherer werden somit überproportional mit diesen Kosten belastet werden.
Wenn keine separaten Kollektivverträge, bzw. separaten Versicherungsmodelle (inkl. separater Prämie) abgeschlossen werden können, führt die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung in bestehende HMO- und Hausarztmodelle dazu, dass diese Modelle generell weniger attraktiv sind. Es kommt zu einer Prämienerhöhung bzw. Senkung des Prämienrabattes für alle in diesem Modell versicherten Personen, weil die Gruppe der Asylsuchenden vergleichsweise höhere Kosten verursachen.
Je nach Gesundheitszustand dieser Personengruppe ist - auch im Rahmen von besonderen Versicherungsformen - kein Rabatt gegenüber der konventionellen Versicherung gerechtfertigt bzw. wäre sogar eine höhere Prämie erforderlich. In diesem Zusammenhang teilen wir die Ansicht des Bundesrates nicht, dass es bei den Versicherern zu unverhältnismässig hohen administrativen Aufwendungen kommen wird, wenn eine separate Kalkulation gemacht wird. Solche Berechnungen