Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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gehören zum Kerngeschäft der Versicherer, die sie bereits heute für sämtliche Versicherungsmodelle vornehmen.
Es lässt sich somit festhalten, dass für die Krankenversicherer auch nach Berücksichtigung der besonderen Versicherungsform höhere Kosten anfallen werden (Wegfall von Solidaritätsleistungen, höhere Morbidität, höhere Unfallleistungen) und die Gefahr besteht, dass bestehende Modelle an Attraktivität verlieren (weniger Rabatt sowie Imageproblem). Einzig die Möglichkeit der geschlossenen besonderen Versicherungsformen mit eigener Prämie kann hier entgegenwirken.
Es wird deshalb folgende Änderungen vorgeschlagen: In Art. 82a Abs. 1 wird ein Hinweis auf einen neu zu formulierenden Art. 41 Abs. 5 KVG aufgenommen, gemäss welchem den Versicherern die Möglichkeit geboten wird, ein separates Versicherungsmodell für diese Personengruppe zu betreiben.
Abs. 2: Nach den Ausführungen in der Botschaft zu diesem Absatz, können die Kantone selber ein Versicherungsmodell für die zur Diskussion stehenden Personengruppen führen.
Rechtlich würde dies bedeuten, dass es sich nicht um eine Versicherung nach KVG handelt, da die Kantone nicht über eine Zulassung verfügen, Versicherungen nach KVG anzubieten. Lediglich in Bezug auf den Leistungsumfang wäre das KVG anwendbar. Es erscheint uns sehr fraglich, ob das so beabsichtigt ist. Dies hätte nämlich zur Folge, dass diese Personengruppe generell nicht dem KVG unterstünde und somit im KVG als nicht versicherungspflichtig deklariert werden müsste, dass zudem keine Versicherungsaufsicht des BSV bestehen und die Frage des Risikoausgleichs keine Rolle spielen würde.
Der Wortlaut dieser Bestimmung wird zumindest als unklar erachtet. Die Konsequenzen gehen in keiner Art und Weise daraus hervor. Daraus ergibt sich, dass dieser Absatz gestrichen beziehungsweise in dem Sinne angepasst werden sollte, dass die Kantone in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Versicherern ein separates Versicherungsmodell gemäss KVG anbieten können.
ss: Eine Änderung der heutigen Rechtslage ist dringendst geboten. Die beste Lösung wäre, dass für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung besondere, die effektiven Kosten deckende Prämien vorgesehen würden und diese vom Bund bzw. von den Kantonen übernommen würden.
Der schlechte Gesundheitszustand der Asylsuchenden, der vorläufig Aufgenommenen und der Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erklärt sich in aller Regel mit den kriegerischen Ereignissen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaaten. Deshalb sind die Mehrkosten im Gesundheitswesen grundsätzlich Kosten des Asylwesens. Die Mehrkosten, die aus der gesundheitlichen Betreuung entstehen, sollten von der öffentlichen Hand getragen werden, welche für das Asylwesen zuständig ist.
In diesem Zusammenhang wird die Ansicht des Bundesrates nicht geteilt, dass es bei den Versicherern zu unverhältnismässig hohen administrativen Aufwendungen kommen wird, wenn eine separate Prämien-Kalkulation gemacht wird. Solche Berechnungen gehören zum Kerngeschäft der Versicherer; sie führen sie bereits heute für sämtliche Versicherungsformen durch.
Weil der unterbreitete Vorschlag administrativ einfach durchführbar ist, kann ihm nur als zweitbeste Lösung zugestimmt werden. Zwar löst er die bestehenden Probleme nicht, doch mildert er sie wesentlich. Allerdings ist es ein reiner Zufall, dass mit der vorgeschlagenen Lösung über den Risikoausgleich die Mehrkosten der Versicherer für Asylsuchende, für vorläufig Aufgenommene und für Schutzbedürftige ohne