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Übergangsbestimmungen
1 Ab Inkrafttreten der Artikel 85-87 des Asylgesetzes sowie des Artikels 14c Absatz 6 werden sämtliche individuellen Konten nach den Absätzen 2-6 abgerechnet und aufgehoben.
2 Beträgt der Saldo des individuellen Kontos zum Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als 12'000 Franken, so wird er vollumfänglich vom Bund vereinnahmt. Sind dabei seit der ersten Erwerbstätigkeit des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin, mehr als 10 Jahre vergangen, so ist die betroffene Person von der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe befreit. Sind seit dem Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit noch keine 10 Jahre vergangen, so wird die verbleibende Beitragsdauer nach folgender Formel berechnet: (12‘000 – K) : 100 = Z Z mu ss jedoch kleiner oder gleich 120 minus X sein. In der Formel bedeutet: Z = Verbleibende Beitragsdauer in Monaten für die Leistung der Sonderabgabe; K = Saldo des individuellen Kontos; X = Anzahl Monate seit Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit.
3 Beträgt der Saldo des individuellen Kontos im Zeitpunkt des Inkrafttretens mehr als 12'000 Franken, so ist die betroffene Person von der Pflicht, Sonderabgaben zu leisten, befreit. Der Bund vereinnahmt unabhängig von den Kosten, die der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin, seine Ehefrau oder ihr Ehemann und ihre Kinder verursacht haben, 12'000 Franken. Der Rest wird dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin zurückerstattet.
4 Abzüge im Rahmen einer Zwischenabrechnung werden bei der Berechnung der Saldi nach den obenstehenden Absätzen berücksichtigt.
5 Ist ein Schlussabrechnungsgrund nach Arti kel 87 des Asylgesetzes in de r bisherigen Fassung vom 26. Juni 1998 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten , so erfolgt die Abrechnung nach altem Rech t.
6 Ist gegen eine Zwisch en abrechnung eine Beschw er de hängig, erfolgt die B rechnung des Saldos nach altem Recht.e
7 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt, unter Vorbehalt der Absätze 5 und 6, neues Recht.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung BS