Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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Aufenthaltsbewilligung ungefähr abgedeckt werden. Auch wird darauf aufmerksam gemacht, dass durch das Ausklammern einer Personengruppe aus dem Risikoausgleich in einen zentralen Punkt des heutigen KVG eingegriffen wird. Wenn die Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung vom Risikoausgleich ausgenommen werden, so sollte diese Personengruppe konsequenterweise auch eine eigene Risikogemeinschaft, mit einer speziellen Prämienkalkulation, bilden.
Gemäss dem vorliegenden Entwurf kann der Kanton das Wahlrecht aller Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung einschränken. Santésuisse ging davon aus, dass bisher immer die Meinung war, man wolle das Wahlrecht nur für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe erhalten, einschränken. Diese Präzisierung sollte in die betroffenen Bestimmungen aufgenommen werden.
Ungelöst bleibt das Problem der Kostenübernahme bei schwer kranken Personen, die aus humanitären Gründen zur medizinischen Betreuung in die Schweiz überführt werden. In der Vergangenheit haben diese Personen einen Asylantrag gestellt und waren sodann KVG-versichert. Santésuisse ist der Meinung, dass es wohl Gründe gibt, dass der Bund aus humanitären Gründen solche Personen in die Schweiz aufnimmt. Für diese Personen soll aber der Bund die medizinischen Kosten voll übernehmen. Deshalb wird folgende neue Bestimmung im AsylG vorgeschlagen: "Der Bund übernimmt die Kosten für die medizinische Betreuung der Personen, die er aus humanitären Gründen aus kriegerischen Gebieten in die Schweiz überführt, um ihnen in der Schweiz die notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen.“
Es scheint notwendig, Art. 4 Abs. 1 KVG anzupassen: Dieser Artikel sieht vor, dass alle versicherungspflichtigen Personen, somit auch die Asylsuchenden, die vorläufig Aufgenommenen und die Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, das Recht haben, unter den Versicherern frei wählen zu können. Die vorgeschlagene Lösung schliesst diese Personen aber von der Wahlfreiheit aus. Folglich ist Art. 4 Abs. 1 KVG mit folgendem neuen Satz zu ergänzen: "Vorbehalten bleiben Art. 82a AsyIG und Art. 14c ANAG."
Cos: Die naheliegendste Lösung wäre der Ausschluss der Asylsuchenden aus dem System des KVG, was bedeuten würde, dass sie auch automatisch aus dem Risikoausgleich ausgenommen wären. Es wäre ein Modell HMO vorzusehen, welches von einem oder mehreren Versicherern geführt und vom Staat bezahlt wird. Eine zweite Möglichkeit wäre, die Asylsuchenden im System des KVG zu belassen, aber eine gesonderte Versichertengruppe vorzusehen.