Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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AG: Die Pflichtleistungen sind im Gesetz auf die medizinische Grundversorgung und die Notfallversorgung zu beschränken, wie dies andere europäische Länder bereits anwenden oder wie dies im zahnärztlichen Bereich vollzogen wird.
FR, NE, TI, VS: Mit Artikel 82a AsylG sollten auch die Artikel 4 und 41 KVG angepasst werden.
BS: Es scheint notwendig, dass auch Artikel 4 KVG in dem Sinne mit einem Absatz ergänzt wird, der besagt, dass Einschränkungen gemäss Asylgesetz Art. 82 a bzw. ANAG Art. 14c vorbehalten bleiben.
SSV: Es wird begrüsst, dass im Gesetzesentwurf darauf verzichtet wird, die Idee des Ausschlusses der Personen des Asylbereichs aus der Krankenversicherung beziehungsweise einer Einschränkung des Leistungsbereichs in der Grundversicherung weiter zu verfolgen.
Im Interesse einer effizienten Lösung im Bereich der Krankenversicherung ist es nötig, dass die Globalpauschale ein Niveau hält, das den Kantonen ermöglicht, genügende Mittel bereit zu stellen. In die Berechnung der Globalpauschale müssen also die Gesundheitskosten in ausreichendem Umfang einbezogen werden.
SPS: Es wird verlangt, dass finanziell unabhängige Asylsuchende nicht unter die Einschränkung des Versicherers oder der Leistungserbringer fallen.
FDP: Die Diskussion müsste auf die Frage ausgedehnt werden, ob nicht eine Beschränkung der KVG-Pflichtleistungen, z.B. im Rahmen einer Poitivliste (KVGlight) in die Folge eines differenten Verständnisses über die Notwendigkeit einer Behandlung erfolgen müsste. Hart ausgedrückt, erstreckt sich die Notwendigkeit einer Behandlung im Asylbereich lediglich auf die Dauer des Asylverfahrens - anders als in der normalen Krankenversicherung, wo sich die Notwendigkeit einer Behandlung auf die Dauer des Lebens ausrichtet.
SVP: Die Stossrichtung der vorgeschlagenen Regelung wird begrüsst.
SAV: Bei der Suche nach Einsparmöglichkeiten im Bereich Krankenversicherung regen wir an, eine Beschränkung der KVG-Pflichtleistungen zu prüfen.
SKOS: Die Neuregelungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung für Asylsuchende werden begrüsst.
AOZ: Die Verankerung der heute in der Asylverordnung 2 enthaltenen Bestimmung im Asylgesetz schafft Rechtssicherheit und ist deshalb zu begrüssen. Im Sinne einer möglichst effizienten Administration wäre auch sinnvoll, wie ursprünglich vorgeschlagen mit der Schaffung einer eigenen Kategorie von VersicherungsnehmerInnen auch Franchise und Selbstbehalt wegfallen zu lassen. Die vom BAG kürzlich in die Vernehmlassung gegebene Studie Migration und Gesundheit legt überzeugend dar, dass die schlechte Gesundheitsversorgung von Migrantinnen letztlich zu einer Steigerung der Gesundheitskosten führen. Bisher ist nicht nachgewiesen, dass die Einschränkung der freien Arztwahl allein tatsächlich zu einer namhaften Senkung der Gesundheitskosten führt. Die spezifische Schulung und Weiterbildung von Fachpersonen im Gesundheitsbereich und das Sicherstellen der sprachlichen und kulturellen Verständigung durch geschulte