Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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34 Konkrete Stellungnahmen zu den Änderungsvorschlägen im KVG
Allgemeines
GL: Der Zustand mit den Krankenversicherern im Asylbereich ist sehr unbefriedigend. Die vorgeschlagenen Änderungen werden daher begrüsst und sind unter der Berücksichtigung des Wegfallens von Franchisen und Selbstbehalte baldmöglichst zu realisieren.
AR: Der heutige Zustand mit der Krankenversicherung im Asylbereich ist alles andere als zufriedenstellend und mit bedeutenden Mehrkosten für die Kantone verbunden. Die vorgeschlagene Lösung erscheint praktikabel. Sie sollte den bestehenden unzumutbaren Zustand möglichst schnell beseitigen und deshalb baldmöglichst, spätestens aber per 01.01.03 eingeführt werden.
NW, OW: Die Änderungen betreffend der Gesundheitsversorgung werden begrüsst.
AI: Die Änderungen im KVG sollten baldmöglichst eingeführt werden, damit in diesem Bereich wieder gute Lösungen mit administrativ vertretbarem Aufwand getroffen werden können.
AG: Die Einschränkung von Versicherern und Leistungserbringern ist im Gesetz nicht nur als „Kann“- Formulierung, sondern als obligatorische Massnahme vorzusehen. Die Pflichtleistungen sind im Gesetz auf die medizinische Grundversorgung und die Notfallversorgung zu beschränken, wie dies andere europäische Länder bereits anwenden oder wie dies im zahnärztlichen Bereich vollzogen wird.
ZH: Es stellt sich die Grundsatzfrage der Unterstellung der Asylsuchenden unter das KVG und das Versicherungsobligatorium. Es ist unbestritten, dass auch diesen Personen in unserem Land die notwendige medizinische Betreuung zusteht. Dies bedingt aber keine Unterstellung unter das KVG. Es muss für diesen Personenkreis eine massgeschneiderte Lösung ausserhalb des Geltungsbereichs des KVG und des entsprechenden Versicherungsobligatoriums gefunden werden, wobei eine Schaffung einer eigenen Versicherung analog derjenigen für Angehörige der Armee im Vordergrund steht.
LU: Die vorgeschlagenen Änderungen im KVG werden als angemessen erachtet und bedeuten für die betroffenen Personen keine gesundheitlichen Nachteile.
BL: Die Möglichkeit zur Einschränkung der Wahl des Versicherers und des Vorschreibens des Versicherungsmodelles ist zu begrüssen.
Beim Anspruch auf die Prämienverbilligung fehlt der Hinweis auf die kantonale Gesetzgebung.
BE, Gemeinderat Stadt Bern: Es wird begrüsst, dass im Gesetzesentwurf darauf verzichtet wird, die Idee des Ausschlusses der Personen des Asylbereichs aus der Krankenversicherung beziehungsweise einer Einschränkung des Leistungsbereichs in der Grundversicherung weiter zu verfolgen.