Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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Art. 62 Abs. 1 Besondere Versicherungsformen

1 Der Versicherer kann die Prämien für Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach den Artikeln

41 Absatz 4 und 82a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 vermindern.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

SZ, TI, UR SFH, CAR Cos, ss

SZ: Nach Art. 82a AsylG können die Kantone für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl der Versicherer einschränken und ihnen eine besondere Versicherungsform vorschreiben. Wir unterstützen diese Regelung.

UR: Die vorgeschlagene Lösung wird grundsätzlich als zweckmässig erachtet. Es wird jedoch nicht angenommen, dass sich deshalb tiefere Prämien ergeben werden. Einerseits weil die Versicherer nicht dazu verpflichtet werden, andererseits wird eine Art Gatekeeping-Modell bereits praktiziert.

BS, ZG: In diesem Artikel fehlt nach Artikel 41 Absatz 4 der Verweis auf das KVG.

SFH, CAR: Die Möglichkeit der Prämienverminderung ist eine logische Konsequenz des Systemwechsels hin zur eingeschränkten Wahl des Leistungserbringers und ist grundsätzlich zu begrüssen. In der Praxis dürfte es aber kaum zu Verbilligungen kommen, da die administrativen Aufwände im Zusammenhang mit der Durchführung der Krankenversicherung für Asylsuchende sehr hoch sind.

SKOS: Diese Bestimmung sollte möglichst rasch (aber unbedingt vor der Inkraftsetzung des revidierten Asylgesetzes) mit den Versicherungsformen nach Artikel 41 Absatz 4 ergänzt werden und in Kraft treten.

ss: Inwiefern das Gatekeeper-Modell zu einer Kostensenkung führt, wird die Erfahrung zeigen. Aus diesem Grund ist die im Entwurf vorgesehene "kann"- Formulierung zwingend beizubehalten.

Sprachlich geht nicht klar hervor, ob das "und" kumulativ gemeint ist: Aus der Entstehungsgeschichte heraus ist anzunehmen, dass es sich um eine Enumeration handelt. Diese Unsicherheit wäre im Kommentar zu klären.

Folgende klärende Ergänzung braucht es hingegen im Gesetzestext: „... nach Artikel 41 Abs. 4 dieses Gesetzes und Artikel 82a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 vermindert..."

Cos : Eine Prämienermässigung würde sich nur dann rechtfertigen, wenn auch tatsächlich tiefere Kosten vorliegen würden.

Art. 64 Abs. 6 Bst. c Kostenbeteiligung

6 Der Bundesrat kann:

c. die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach den Artikeln 41 Absatz 4 und 82a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

TI, ZH, Cos ss