Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Einige Vernehmlassungsteilnehmer w¸rden es begr¸ssen, wenn alle Rechtsmittel zusammengefasst und in einem spezifischen Kapitel am Ende des Gesetzes aufgef¸hrt w¸rden981.

Neben dem bereits erw‰hnten Punkt in Bezug auf das Rekursrecht der Staatsanwaltschaft982 wird in einigen Stellungnahmen zu Art. 45 die Frage gestellt, ob nicht auch der Privatkl‰gerschaft ein Rechtsmittel offen stehen sollte983, und ob es nicht angebracht w‰re, ein Mindestalter f¸r das Einlegen von Rechtsmitteln vorzusehen984. Abgesehen von Problemen in Bezug auf die Form985 sei in Art. 46 nicht klar, welche Befugnis die Rechtsmittelinstanz habe und ob es sich bei der Nichterw‰hnung der Beobachtung (Art. 38) um eine Gesetzesl¸cke oder um ein qualifiziertes Schweigen handle986.

Zu den Art. 47 und 48 ging eine ganze Reihe von Bemerkungen ein: Man fragt sich, ob der Jugendrichter die richtige Instanz f¸r die Beurteilung von Beschwerden gegen die Polizei sei (Art. 47 Abs. 1 Bst. a)987, und vertritt die Auffassung, eine einzige hˆ- here kantonale Behˆrde (zum Beispiel die Jugendberufungskammer, Art. 48 Abs. 2) solle alle Rechtsmittel behandeln988. Zudem lasse Art. 47 Abs. 2 Zweifel an der Unabh‰ngigkeit der Rechtsmittelinstanz aufkommen, da der Jugendrichter im Jugendgericht Einsitz habe989. Die Gegner einer Zust‰ndigkeit von Verwaltungsbehˆrden bei ‹bertretungen (Art. 12) schlagen vor, die Art. 47 Abs. 1 Bst. b und 48 Abs. 1 zu streichen990. Schliesslich wird kritisiert, dass Angaben zu den Rekursfristen fehlten991 und dass nicht klar sei, ob die Berufung beim Jugendrichter (Art. 48 Abs. 1) die letzte Rechtsmittelinstanz darstelle992.

23. Siebtes Kapitel: Vollstreckung (Art. 50-51)

Die Bemerkungen, die zum Vollzug der Strafen und Massnahmen eingegangen sind, betreffen in erster Linie die H‰ufigkeit der ‹berpr¸fung dieser Massnahmen993 (alle sechs Monate statt nur einmal im Jahr; vgl. Art. 50 Abs. 3) und das Fehlen eines Rechtsmittels gegen eine vom Jugendgericht selbst verh‰ngte Anpassung der Massnahme994.

981 GE, Lostorf. 982 Siehe unter 19.2 am Schluss. 983 LU, TI, ZH. 984 BL, Jger BL. 985 Der franzˆsische Titel (sowie jener von Art. 47) vermittle den Eindruck, dass man sich beklage, und der Begriff "recours" sei dem Begriff "plainte" vorzuziehen (VD, LPS). In der deutschen Version wird vorgeschlagen, "Ausser in" durch "Zus‰tzlich zu" zu ersetzen (SH.) 986 BL, BE, Jger BL. 987 BL, BS, FR, GE, SZ, VD, CVP, SGB, Jger BL, Lostorf, SKG, Police VD, Uni GE. 988 BE, OW. 989 BE, NE, OW, ZH, Jger BL. Diesbez¸glich ist allerdings festzuhalten, dass Art. 17 Abs. 2 die notwendige Unabh‰ngigkeit f¸r den ordnungsgem‰ssen Betrieb des Jugendgerichts zu gew‰hrleisten scheint. 990 FR, GE, Lostorf, SVJS, SKG, Uni GE. 991 ZH. 992 BL, Jger BL. 993 SG, GPS, Uni GE. 994 BE, ZH.