Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Nach Ansicht einiger sollten alle vorsorglichen Schutzmassnahmen (Art. 38 Abs. 1), deren Dauer drei Monate ¸bersteigt, vom Jugendgericht angeordnet werden952. Zudem solle ein Beobachtungsaufenthalt nicht als Untersuchungshaft gelten (Art. 38 Abs. 3)953, vor allem, wenn er nicht in einer geschlossenen Einrichtung erfolge954.

Die eigentliche Untersuchungshaft (Art. 39 Abs. 1) scheint nicht ausreichend klar umschrieben zu sein955, und die Gr¸nde f¸r ihre Anordnung sollten eventuell erweitert werden956. In Art. 39 Abs. 5 wird die Personalunion zwischen dem Jugendrichter und dem Jugendgericht als problematisch erachtet957. Ausserdem wird in einigen Stellungnahmen vorgeschlagen, bestimmte Fristen zu ‰ndern und/oder die Terminologie anzupassen958.

Alternative Massnahmen als Ersatz f¸r die Untersuchungshaft (Art. 39 Abs. 2) werden allgemein als notwendig erachtet959. Allerdings sei die Anwendung der vorgeschlagenen Massnahmen bei Jugendlichen schwierig960. Denn der Hausarrest kˆnne nicht ¸berpr¸ft werden961, und da Jugendliche im Allgemeinen nicht ¸ber eigene Geldmittel verf¸gten, w¸rde die Sicherheitsleistung zu einer Ungleichbehandlung zwischen Jugendlichen mit "reichen" Eltern und Jugendlichen mit "armen" Eltern f¸hren962. Die regelm‰ssige Meldung bei einer Behˆrde sei auf durchreisende Ausl‰nder nicht anwendbar963, und die Schriftensperre sei eine Massnahme, die sich an Erwachsene richte964. Daher wird vorgeschlagen, besser auf Jugendliche abgestimmte Massnahmen wie die ‹berwachung durch die Eltern, die provisorische Obhut und die in Art. 38 vorgesehenen Massnahmen hinzuzuf¸gen965 oder gar alle diesbez¸glichen Spezialbestimmungen aufzuheben und die Anordnung der Untersuchungshaft zu erschweren966.

Im Grundsatz wird die obligatorische Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen in der Untersuchungshaft (Art. 40 Abs. 1) von den Vernehmlassungsteilnehmern einstimmig begr¸sst. Sie scheint jedoch in den kleinen Kantonen nicht immer durchf¸hrbar zu sein. Daher wird vorgeschlagen, die in Art. 40 Abs. 1 festgelegte Pflicht flexibler zu gestalten (indem beispielsweise "grunds‰tzlich" hinzugef¸gt wird). Denn es gebe F‰lle, in denen es vorzuziehen sei, auf eine strikte Trennung zu verzichten (wenn dies beispielsweise dazu f¸hren w¸rde, dass Jugendliche aus sprachlichen oder aus logistischen Gr¸nden usw. isoliert w¸rden)967. Die Pflicht zur Schaffung von spezialisierten Einrichtungen f¸r Inhaftierte unter 15 Jahren und bei einer Untersu-

952 BL, Jger BL. 953 AG, BL, BE, Lostorf, SVJS. 954 SO. 955 BE, LU, TI. 956 BL, LU, Jger BL. 957 DJS, EKJ, Jger BL. 958 AG, BL, BS, BE, LU, TI, VD, ZH, GPS, Jger BL, Lostorf, SVJS, Uni GE, VSPB. 959 AG, AR, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, SH, SZ, SO, TI, TG, UR, VS, ZH, CVP, LPS, SP, SGB, Jger BL, SVJS, SKG, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Uni GE, EKFF, EDK, PJ, SPV. 960 BS, BE, FR, LU, NE, OW, SZ, TI, TG, ZG, CVP, VBJAZ, KKPKS, Stapo SG, PJ. 961 BS, GL, GR, CSP, Lostorf. 962 BS, GE, GR, Jger GE, Uni GE. 963 LU. 964 LU, CSP. 965 FR, NE, OW. 966 LU, OW, SG, CVP, EKJ. 967 AR, BL, BS, BE, GR, NE, OW; SZ, SO, SG, ZH, SGB, Lostorf, SKG, VBJAZ, Police VD.