Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Mehrheit stimmt der Modellwahl zu, weil sie das Staatsanwaltschaftsmodell II in der Sache f¸r die beste Lˆsung h‰lt, eine Minderheit bef¸rwortet die Wahl, weil eine neue Modelldiskussion angesichts der fortgeschrittenen Arbeiten heute nicht mehr sinnvoll w‰re.60 Verschiedene Vernehmlasser weisen auch auf die relative Bedeutung der Modellwahl hin und betonen demgegen¸ber die Notwendigkeit einer angemessenen Ausstattung des Strafverfolgungsapparates in personeller und sachlicher Hinsicht61 oder einer ausreichenden rechtsstaatlichen Abst¸tzung des Verfahrens62. Unabh‰ngig von der Einstellung zur Modellfrage wird, zum Teil mit Nachdruck, gefordert, dass die Kriminalpolizei nicht der Staatsanwaltschaft unterstellt werden d¸rfe.63 Ein Kanton bedauert, dass das von ihm seit kurzem praktizierte differenzierte Strafverfolgungsmodell nicht zur Diskussion gestellt wurde, und schl‰gt vor, dieses als ÑKompromisvorschlagì auch f¸r die vereinheitlichte StPO in Betracht zu ziehen.64

Die f¸r das Staatsanwaltschaftsmodell II vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 Effizienzgesichtspunkte65: insb. durch Vermeidung von Doppelspurigkeiten;

 Modell mit Zukunft, das in der Schweiz und im Ausland dem allgemeinen Trend

entspricht66;

 Erfahrungen in Kantonen, die das Modell bereits praktizieren, sind durchwegs

positiv67;

 Einf¸hrung des Zwangsmassnahmengerichts ist auch langfristig Garant f¸r ein

EMRK-konformes Verfahren bei Anordnung und ‹berpr¸fung von Zwangsmassnahmen68;

 Grˆssere Attraktivit‰t der Untersuchungsbehˆrde, da sie um Anklagefunktion er-

weitert wird69;

 Modell erleichtert die Spezialisierung der Ermittlungsbehˆrde70;

 Ermˆglicht klarere Rollenverteilung im Vorverfahren71;

 Ist bez¸glich Effizienz und Rechtsstaatlichkeit ausgewogen72;

 Ist auf l‰ngere Sicht kosteng¸nstiger73.

Gegen das Staatsanwaltschaftsmodell II wird vorgebracht:

start, Stapo BE, Stapo ZH, Uni SG, BAP, EKF, HEV, SUISA, STS. Ablehnung: AG, FR, GL, JU, LU, NE, NW, OW, TG, VD, VS, GPS, SVP, CP, FRSP, CVAM, AJP, Avocats GE, IKS, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo SG, SSV, Uni Lausanne. 60 Minderheit: BE, GE, LPS, StA GE, StA AG. 61 GL, OW, LPS, CAPP. 62 DJS, SAV, SPV. 63 AR, BE, BL, SG, ZH, KKPKS, VSPS; ausdr¸cklich f¸r Eingliederung der Kriminalpolizei in Staatsanwaltschaft: SAV. 64 BL (Verfolgung von Straftaten im Bereich der Wirtschafts- und organisierten Kriminalit‰t nach eingliedrigem Staatsanwaltschaftsmodell II, Verfolgung der ¸brigen Straftaten im zweigliedrigen Untersuchungsrichtermodell). 65 AR, AI, BS, GL, GR, JU, OW, SH, VS, TI, UR, ZG, ZH, SKG, StA AG, Uni SG, HEV, SUISA 66 BS, GE, SO, TI, UR, CVP, FDP, StA GE. 67 BS, SG, TI, CSP. 68 BS, FDP (Modell durch Strassburger Praxis beg¸nstigt). 69 AR, SH. 70 BS. 71 GL, BAP, STS. 72 BL, SO, SG, FDP. 73 economiesuisse, SUISA.