Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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zugs von Familienmitgliedern336, die Altersgrenze von 15 Jahren337 sowie die Einschr‰nkung bez¸glich mehrfacher Befragung338.
8.2 2. Kapitel: Einvernahme des Beschuldigten (Art. 166-171; Fragenkatalog Ziff. 2.4)
Die im Rahmen dieses Kapitels geregelte Frage des ÑAnwalts der ersten Stundeì (Art. 168 Abs. 2 und 3) steht im Zentrum des Interesses.339 Von den insgesamt 55 Vernehmlassern, die sich zum Thema (insb. zur entsprechenden Frage Ziff. 2.4 des Fragenkatalogs) ge‰ussert haben, wird die vorgeschlagene Lˆsung, wenn auch teilweise mit Vorbehalten, von 30 bef¸rwortet (darunter von 14 Kantonen, allen Parteien und 10 Organisationen)340 und von 23 abgelehnt (10 Kantone, 13 Organisationen)341. Die Antworten zweier Kantone342 lassen sich nicht klar zuordnen. Die Argumente kˆnnen im Einzelnen wie folgt zusammenfasst werden:
Gegen die vorgeschlagene Lˆsung wird vorgebracht:
Verhindert die Erforschung der materiellen Wahrheit343;
Verhindert rasches Handeln der Polizei und f¸hrt zu Verfahrensverzˆgerungen344; Die Polizei hat nicht die nˆtige Ausbildung, um der Verteidigung gewachsen zu
sein345;
Das Aussageverweigerungsrecht kann die Abwesenheit der Verteidigung kom-
pensieren346;
Verursacht erhebliche Kosten347;
Geht ¸ber EMRK hinaus348.
Zugunsten der vorgeschlagenen Lˆsung wird vorgebracht:
Schafft nˆtiges Gegengewicht zur Staatsanwaltschaft349;
Schafft klare Verh‰ltnisse im Verfahren und Absicherung gegen sp‰tere Vorw¸r-
fe350; 336 JU, Avocats GE, SKG. 337 ZH. 338 TG, Uni ZH. 339 ÑAnwalt der ersten Stundeì wird hier nicht in der Bedeutung gebraucht, dass die beschuldigte Person von Beginn des Strafverfahrens an eine Verteidigung bestellen kann (dieses Recht ist in Art. 167 gew‰hrt), sondern dass die Verteidigung auch bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme anwesend sein kann. Der Vorentwurf gew‰hrt dieses Recht bei Einvernahmen der vorl‰ufig festgenommenen Person, nicht aber bei anderen polizeilichen Einvernahmen (Art. 168 Abs. 2 und 3). 340 AR, BL, GE, GL, JU, NE, OW, SH, SZ, SO, SG, TI, TG, ZG, CSP, CVP, FDP, GPS, LPS, SP, AJP, DJS, StA GE, Avocats GE, SAV, KSBS, Neustart, Uni SG, TCS, SPV. 341 AG, AI, BS, BE, GR, NW, UR, VD, VS, ZH, SKG (begr¸sst aber ausdr¸cklich Zulassung der Verteidigung bei jeder weiteren polizeilichen Einvernahme), CAPP, StA AG, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Stapo SG, SVSP, SSV, VSPB, VBJAZ, Uni Lausanne. 342 FR, LU. 343 AI, LU, ZH. 344 AI, BE, FR, LU, NW, VD, ZH. 345 AI, NW; in diese Richtung auch BAP. 346 BS, BE, FR, VS, LPS. 347 FR, LU, NE. 348 GR. 349 AR, SH, LPS, Uni SG.