Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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8. Vierter Titel: Beweismittel (Art. 145-206; Fragenkatalog Ziff. 2.4, 3)

Vielfach kommentiert wird in diesem Titel zun‰chst die Regelung der rechtswidrig erlangten Beweismittel; diese findet grunds‰tzlich breite Zustimmung. Kontrovers beurteilt, aber ebenfalls mehrheitlich positiv aufgenommen wird sodann die Regelung des ÑAnwalts der ersten Stundeì. Zahlreiche Stellungnahmen betreffen weiter die Zeugnisverweigerungsrechte, wobei der vorgesehene Einbezug nicht‰rztlicher PsychotherapeutInnen und PsychologInnen mehrheitlich abgelehnt wird. Die Bestimmungen ¸ber die Auskunftspersonen werden bez¸glich derer Umschreibung sowie derer Stellung und Einvernahme kontrovers beurteilt.

8.1 1. Kapitel: Beweise und ihre Erhebung (Art. 145-165; Fragenkatalog Ziff. 3.1, 3.2)

Die drei einleitenden Artikel ¸ber die allgemeinen Regeln der Beweiserhebung (Art. 145-147) werden nur vereinzelt kommentiert. Verschiedene Vernehmlasser wollen in Art. 145 Abs. 1 das Verb Ñzulassenì durch die Wendung Ñnicht [oder nicht ausdr¸cklich] verbotenì ersetzen.296 Bei Art. 146 Abs. 1 wird die Bef¸rchtung ge‰ussert, die Bestimmung kˆnnte die antizipierte Beweisw¸rdigung in zu weitem Umfang zulassen297, in Abs. 2 derselben Bestimmung sei unklar, was mit Ñunerreichbarenì Beweismitteln gemeint ist298. Auch die Umschreibung der verbotenen Beweiserhebungsmethoden in Art. 147 Abs. 1 wird vereinzelt beanstandet299, in Abs. 2 wird eine Ausdehnung auf andere Verfahrensbeteiligte angeregt300.

Die Regelung im zweiten Abschnitt, Rechtswidrig erlangte Beweismittel (Art. 148- 150), war Gegenstand einer Frage (Ziff. 3.1) im Fragenkatalog. Die Antworten kˆnnen wie folgt zusammengefasst werden:

 Die grosse Mehrheit der Vernehmlasser bef¸rwortet die Regelung zumindest im

Grundsatz301, eine Minderheit lehnt sie ñ aus unterschiedlichen Motiven - ab302;  In Art. 148 wird von verschiedener Seite eine Pr‰zisierung der Abgrenzung von

G¸ltigkeits- und Ordnungsvorschrift postuliert303, auch in Bezug auf Abs. 3 werden schwierige Auslegungsfragen ausgemacht304.

 Dasselbe gilt f¸r Art. 149 Abs. 1, wo der Begriff der Ñschweren Straftatenì von

vielen als kl‰rungsbed¸rftig angesehen wird305 und f¸r

296 SZ, TG, CAPP, StA GE. 297 SAV, Uni SG, wohl auch Avocats GE. 298 SAV, Uni ZH. 299 Zu absolut: SH, SG (betr. Einsatz des Polygraphen), ZH, Uni ZH. F¸r ausdr¸ckliches Verbot des Einsatzes von Polygraphen: SZ. 300 TG, StA GE. 301 AG, AR, AI, BE, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, TI, TG, UR, ZG, ZH, CSP, CVP, FDP, LPS, Avocats GE, KSBS, StA AG, Stapo BE, Stapo SG, SwissBanking, Uni Lausanne, STS. 302 Zu eng: BL, BS, VD, Police Lausanne. Zu unklar: GR, GPS, Avocats GE, Neustart. Lieber der Rechtsprechung ¸berlassen: NE, VS, Uni GE, wohl auch SKG; Frage auch aufgeworfen von TI, FDP. 303 AG, VS, ZH, AJP, SAV, StA AG. 304 BL (streichen), SZ, TG, BAP, KSBS. 305 AG, BL, FR, LU, NW, OW, SZ, SG, TG, ZH, GPS, SP, StA AG, SKG, Neustart, KKPKS, VSPS, Police VD, Uni ZH.