Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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 gew‰hrt ein legitimes Recht des Beschuldigten und ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu begr¸ssen351;  Hat in den Kantonen, die das Recht heute schon gew‰hren, zu keinen Problemen gef¸hrt352;  Verwirklicht Anpassung an internationale Standards353.

Viele der Bef¸rworter bringen Vorbehalte an. Die eine Gruppe w¸nscht Einschr‰nkungen oder Pr‰zisierungen der vorgeschlagenen Regelung354, eine andere mˆchte die Verteidigung zu allen polizeilichen Einvernahmen, also nicht beschr‰nkt auf die im Rahmen der vorl‰ufigen Festnahme, zulassen355.

Die Regelung in Art. 168 Abs. 4 wird von verschiedener Seite als zu streng oder als unnˆtig zur Streichung empfohlen.356

Bei den Kommentaren zu den ¸brigen Bestimmungen dieses Kapitels stehen im Vordergrund:

 Zu Art. 166: die Forderung, beschuldigte Frauen durch Frauen befragen zu lassen357;  Bei Art. 167 Abs. 1 wird zun‰chst darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung zwischen polizeilicher Ermittlung und eigentlicher Untersuchung unklar sei, oder dass die Erˆffnung des Strafverfahrens Sache der Staatsanwaltschaft sein m¸sse358; sodann wird eine Erweiterung oder Pr‰zisierung der Belehrung der beschuldigten Person gefordert359;  Die in Art. 167 Abs. 2 vorgesehene Folge der Unverwertbarkeit wird von einigen als zu streng angesehen360; andere weisen darauf hin, dass das Verh‰ltnis zu Art. 149 unklar sei361;  Im Rahmen von Art. 169 Abs. 4 wird vorgeschlagen, auf die Pflicht zur Wiederholung der Einvernahme verzichten, wenn es um klare F‰lle geht362;

350

FR.

351

GE, LU, CSP, Neustart.

352

AR, SH, SO.

353

AR, SH, Neustart.

354

SG: Zulassung muss unter gewissen Umst‰nden eingeschr‰nkt werden kˆnnen; BL: nur mit tadellos funktionierendem Pikettdienst; TI: mangelnde Verf¸gbarkeit der Verteidigung darf nicht zu Verzˆ- gerungen oder Pflicht zur Wiederholung f¸hren; GE, LPS, StA GE: regeln, was passiert, wenn Verteidigung nicht oder zu sp‰t erscheint oder wenn Kollusionsgefahr besteht; NE: nur Anwesenheitsrecht, Befragung durch Verteidigung erst am Ende der Einvernahme; JU: nicht schon im Moment der Festnahme; SPV: Einschr‰nkung in Bezug auf Opfer nach OHG.

355

OW, SO, LPS, SP, AJP, DJS, Avocats GE, SAV, Neustart, TCS, Uni SG.

356

BL, BE (nur lit. b), LU, SG, ZG, DJS, Avocats GE, Police GE, SAV, SVSP, Uni SG.

357

EKF, SKGb.

358

SG bzw. SZ.

359

Belehrung in verst‰ndlicher Sprache: TG, StA GE, AJP; Belehrung auch dar¸ber, dass sie sich oder nahe Angehˆrige nicht belasten muss: Avocats GE; dass Aussagen gegen sie verwendet werden d¸rfen: ZH, SAV, Uni ZH; dass sie das Recht hat, bei jeder Verfahrenshandlung Verteidiger beizuziehen und frei mit ihm zu kommunizieren: AJP (in diesem Punkt wird auch auf Kl‰rungsbedarf im Verh‰ltnis von Art. 161 Abs. 1 lit. c zu Art. 168 Abs. 2 hingewiesen: ZG, ZH, Uni ZH); dass sie Angehˆrige, Arbeitgeber, ggf. ausl‰ndische Vertretung informieren kann: AJP, Avocats GE; dass sie jederzeit Besuch eines Arztes verlangen kann: Avocats GE. Weiter: Inhalt der Anschuldigung im Gesetz pr‰zisieren: SAV; Belehrung im Protokoll vermerken und visieren lassen: GPS.

360

AI, LU.

361

DJS, SAV (beide f¸r Vorrang von Art. 167).