Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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 Bei der Abkl‰rung der persˆnlichen Verh‰ltnisse (Art. 170) wird z.T. bemerkt, die

Befragung (Abs. 1) m¸sse an die Polizei delegiert werden kˆnnen363, z.T. wird vorgebracht, sie m¸sse fakultativ sein364. Zwei Organisationen fordern bei der Einvernahme von Frauen, dass eine Frau die Befragung vornehme.365 Verschiedene Vernehmlasser bemerken zu Abs. 2, dass die Einholung von Leumundszeugnissen fakultativ sein sollte.366

8.3 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen (Art. 172-185; Fragenkatalog Ziff. 3.3, 3.4)

Nur wenige Bemerkungen finden sich zum 1. Abschnitt, Allgemeines (Art. 172-175). Einige kritisieren den Ausschluss der Privatkl‰gerschaft von der Zeugnisf‰higkeit (Art. 173 Abs. 3)367, andere treten f¸r eine Streichung oder Einschr‰nkung der Mˆglichkeit ein, Abkl‰rungen ¸ber Zeuginnen und Zeugen vorzunehmen (Art. 174)368. Beim Schweigegebot wird vereinzelt eine Ausdehnung auch auf Auskunftspersonen vorgeschlagen.369

Zahlreicher sind die Reaktionen zur Regelung der Zeugnisverweigerungsrechte (Art. 176-183). Zwei Bestimmungen waren hier Gegenstand des Fragenkatalogs (Art. 178 Abs. 1 und 180). Im Einzelnen:

 Abgesehen von vereinzelten ƒnderungsvorschl‰gen inhaltlicher oder sprachlicher

Natur zu Abs. 1 wird bei Art. 176 vor allem die Regelung in Abs. 2 kritisiert und deren Verzicht vorgeschlagen370;

 Hauptkritik an Art. 178 ist das Zeugnisverweigerungsrecht auch f¸r nicht‰rztliche

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie f¸r Psychologinnen und Psychologen. Eine Mehrheit der Vernehmlasser lehnt deren Einbezug ab bzw. will ihn nur zulassen unter den Voraussetzungen, dass auch f¸r diese Berufe eine staatliche Bewilligung erforderlich ist und eine Aufsichtsbehˆrde besteht, die ¸ber allf‰llige Entbindungen von der Geheimnispflicht entscheiden kann.371 Kritisiert wird auch die in Abs. 2 statuierte Pflicht zur Aussage, wenn eine Anzeigepflicht

362 BL, OW, TG, CAPP, StA GE (nur wenn die beschuldigte Person es verlangt oder wenn es um seine erste Vorladung geht), SVSP. 363 BL, TI. 364 BL (ausser bei Freiheitsstrafe), LU, SG, TI. Anders BE: persˆnliche Befragung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, separate Regelung f¸r Strafbefehlsverfahren. 365 EKF, SKGb. 366 BE, TI, SG, CAPP, SVSP. F¸r Verzicht: LU (bei ‹bertretungen), TG, wohl auch DSB, EDSB, StA GE. 367 BS, SZ, ZH. 368 Ersatzlos streichen: DJS, EKF, Wyss et al., SKGb. Jedenfalls nicht gegen den Willen des Opfers: SP, Nottelefon. 369 AI, ZH. 370 BS, ZG, ZH, GPS, SP, AJP, Nottelefon, DJS, EKF, Wyss et al., Avocats GE, SKGb, SAV. Lˆsung ausdr¸cklich begr¸sst: StA AG. Ausnahme noch erweitern: TI, VSPB. 371 AR, AI, BL, BS, BE, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SO, SG, SZ, TI, TG, ZG, ZH, CVP, LPS, AJP, DJS, CAPP, SKG, KSBS, StA AG, KKPKS, Police VD, Stapo BE und SG, VSPS. Ein Teil weist ausdr¸cklich darauf hin, dass diese Berufsgruppen unter Art. 180 fallen.- F¸r den Einbezug in Art. 178: GE, NE, SH, UR, VD, VS, CSP, FDP, GPS, SP, Avocats GE, SAV, Neustart (noch ausdehnen auf F¸rsorgerInnen und SozialarbeiterInnen), Police Lausanne, Uni SG, Uni Lausanne, Uni GE, SPV. Zum Teil wird auf Anpassungsbedarf in Art. 321 StGB hingewiesen.