Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Wie bereits erw‰hnt, wird die Notwendigkeit von "Rechtsbeist‰nden" und "Vertretungen" in Zweifel gezogen, abgesehen nat¸rlich von der Unterst¸tzung der Opfer im Sinne des OHG. In den Stellungnahmen zu den Art. 143 und 144 kam dieses Problem somit zwangsl‰ufig wieder zur Sprache. Es wird zum Teil vorgeschlagen, die unentgeltliche Verbeist‰ndung nur f¸r die Opfer im Sinne des OHG vorzusehen293, andere wollen sie auch auf den Zivilkl‰ger ausdehnen294. In Bezug auf die Verbeist‰ndung der Opfer im Sinne des OHG wurden zudem verschiedene Vorschl‰ge eingereicht, die haupts‰chlich darauf ausgerichtet sind, die Opfer besser zu stellen und deren Anspr¸che auf eine unentgeltliche rechtliche Unterst¸tzung genauer festzuschreiben295.

293 BL, StA GE. 294 SP, AJP, EFS. 295 BE, ZH, KKSD, Nottelefon, Intervention, viol-secours.