Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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 Art. 150 in Bezug auf den Begriff des ¸berwiegenden ˆffentlichen oder privaten

Interesses306;

 Dieselbe Bestimmung wird von anderen als gef‰hrlich eingestuft, da sie privaten

rechtswidrigen Ermittlungen T¸r und Tor ˆffne307.

Die Bestimmungen des 3. Abschnitts, Einvernahmen im Allgemeinen (Art. 151- 155) haben einige Vernehmlasser zu generellen Bemerkungen veranlasst, so der Forderung nach Einf¸hrung einer Bestimmung, wonach Kinder mˆglichst sofort nach Anzeigeerstattung einvernommen werden m¸ssen308, oder dass das Gesetz die Mˆglichkeit der Einvernahme via Videokonferenz vorsehen sollte309. Bei den einzelnen Bestimmungen steht Art. 154 Abs. 4 im Zentrum des Interesses: die vorgeschlagenen Regelung wird, zum Teil mit Nachdruck, kritisiert und deren Streichung oder Neuformulierung empfohlen.310 Daneben wird bemerkt:

 zu Art. 151 Abs. 3: zu weit311 oder zu eng312;

 zu Art. 153 Abs. 4: Vorschlag der Expertenkommission OHG ¸bernehmen (er-

g‰nzen: Ñ... Pflichten und ggf. auf ihre besonderen Rechte als Opfer aufmerksam gemachtì)313 oder neuen Abs. 5 anf¸gen, in welchem f¸r die Einvernahme von Opfern auf die Bestimmungen von Art. 124 a-f verwiesen wird314;

 Art. 155 wird insoweit kritisiert, als schriftliche Berichte das kontradiktorische

Verfahren i.S. von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht ersetzen kˆnnen.315

Bei den Reaktionen auf die Bestimmungen des 4. Abschnitts, Gegen¸berstellungen und Teilnahmerechte der Parteien (Art. 156-159), stehen die Art. 158 und 159 im Vordergrund. In systematischer Hinsicht wird angeregt, die Materie in einem Artikel zusammenzufassen316, eine andere Bemerkung allgemeiner Natur beanstandet die zu starke Stellung der Privatkl‰gerschaft317. Die Regelung von Art. 158 Abs. 6 geht verschiedenen Vernehmlassern zu weit318. Vereinzelt kritisiert wird auch die zus‰tzliche Voraussetzung in Abs. 5 lit. b (neben derjenigen von lit. a)319. Verschiedene Vernehmlasser postulieren im Zusammenhang mit Art. 159 Abs. 1 das Recht der Verteidigung, in allen Verfahrensstadien, also auch vor der Polizei, zur Einvernahme des Beschuldigten zugelassen zu werden.320 Eine Erg‰nzung wird auch insofern beantragt, als neben der Verteidigung auch der Privatkl‰gerschaft ein Teilnahmerecht einger‰umt werden soll.321

306 AG, BS, LU, NW, SZ, SG, TG, GPS, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, VSPB. 307 AR, BS, SO; Vorbehalte auch von SP, AJP, DJS. 308 BL, KKSD. 309 CAPP, StA GE. 310 AG, AI, BL, BS, BE, JU, OW, SH, SZ, SG, TI, TG, UR, VD, ZG, ZH, AJP, CAPP, KSBS, StA GE, VBJAZ, Avocats GE, SKG, SVJS, StA AG, Uni ZH. Vorschl‰ge zur Neuformulierung (z.T. in Anlehnung an bestehende kantonale Regelungen): BS, OW, ZH, Avocats GE, Uni ZH. 311 Keine Zeugeneinvernahme durch Polizei: BE, OW; Vorbehalte auch SAV, Uni ZH. 312 Unterschiedliche Regelung nicht begr¸ndet: SG, Police VD. 313 BL, COROLA, KKSD; in die gleiche Richtung: viol-secours. Dagegen (unnˆtig): Stapo BE. 314 DJS, EKF, Wyss et al., SKGb [s.o.Ziff. 7.3]. 315 Avocats GE, SAV, Uni ZH. 316 BE. 317 AG, BL, NW (bei Art. 158); AI, ZH und VBJAZ (bei Art. 158 Abs. 3). 318 BL, LU, BE, SH, ZG, Avocats GE; z.T. wird hier Regelung i.S. der Bundesgerichtspraxis gefordert. 319 TG, StA GE, Avocats GE. 320 AJP, SAV und unten Ziff. 8.2. 321 DJS, EKF, Wyss et al., SKGb.