Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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Die sechs Bestimmungen des 5. Abschnitts ¸ber die Schutzmassnahmen (Art. 160- 165) waren Gegenstand der Frage 3.2 des Fragenkatalogs. Die grosse Mehrheit der Vernehmlasser ist mit der vorgeschlagenen Regelung ohne Einschr‰nkung oder zumindest im Grundsatz einverstanden.322 Wo Vorbehalte ge‰ussert werden, betreffen diese im Wesentlichen die folgenden Punkte:
Die Regelung sei zum Teil schwerf‰llig, kompliziert323 oder bleibe in wichtigen
Fragen unklar324;
Sie werfe Probleme unter dem Gesichtspunkt der Verfassung und der EMRK auf,
bzw. m¸sse die einschl‰gige Rechtsprechung beachten325;
Die Regelung in Art. 161 Abs. 3 geht verschiedenen Vernehmlassern zu weit,
indem sie die Mˆglichkeit vorsieht, den zu sch¸tzenden Personen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben326;
Auch die Zusicherung der Anonymit‰tswahrung in Art. 162 gehe zu weit327; kriti-
siert wird auch die verfahrensrechtliche Regelung in Abs. 2 (Unterbreitung an Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung)328 sowie die fehlende Regelung von Schutzmassnahmen nach Abschluss des Verfahrens329;
Verschiedene Organisationen fordern die Erg‰nzung von Art. 162 um einen neu-
en Absatz, wonach Opfern von Frauenhandel ein Tarnname gegeben werden kann und sie, in Abweichung von Art. 98 Abs. 2, ihren Wohnsitz verschweigen kˆnnen330;
Bei den Massnahmen zum Schutz von Opfern (Art. 163) wird vorgeschlagen, die
Bestimmung zu streichen und stattdessen auf Art. 161 Abs. 2 und 124 a-e [gem‰ss Fassung Expertenkommission OHG] zu verweisen331, andere bef¸rworten den konkreten Alternativvorschlag der Expertenkommission zu Art. 163332. Vorbehalte werden zu Abs. 2 (Einvernahme mˆglichst durch Person gleichen Geschlechts) ge‰ussert333. Verschiedene Organisation schlagen einen zus‰tzlichen Absatz vor, in dem insb. f¸r Opfer von Frauenhandel gleiche Schutzbestimmungen aufgestellt werden sollen wie f¸r Opfer von Sittlichkeitsdelikten (mit zus‰tzlichem konkreten Massnahmenkatalog).334
Bei Art. 164 schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Regelung mit der Teil-
revision OHG abzustimmen sei.335 Kritisiert wird sodann die Mˆglichkeit des Bei-
322 Alle Kantone; alle Parteien (wohl mit Ausnahme LPS: Schutzmassnahmen ausdr¸cklich als Ausnahme regeln und abschliessend aufz‰hlen), Avocats GE, SKG, CAPP, KSBS, StA AG, Neustart, BAP, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Stapo SG, VSPB, SSV, Uni SG, Uni Lausanne, STS, SPV. 323 AG, FR, NE (betr. Art. 161 Abs. 2: ¸berfl¸ssig), TI, VD, StA AG, SAV. 324 AJP, DJS, SAV. 325 ZH (Kassationsgericht), Uni ZH, SAV, Avocats GE; in diesem Sinn auch AJP, DJS. 326 AG, VD, LPS. 327 AR, SH; in Bezug auf Sachverst‰ndige und ‹bersetzer: SP, AJP. 328 Besser: Entscheid durch Staatsanwaltschaft/Gericht, mit Beschwerdemˆglichkeit an Zwangsmassnahmengericht: NW, TI, VD, KSBS, VBJAZ. ñ F¸r Lˆsung des Vorentwurfs, Unterbreitung aber an erstinstanzliches Gericht: TG; an Beschwerdeinstanz: SG. 329 Police Lausanne; in diese Richtung auch SSV, SAV. 330 FIZ, Procore, DJS.- Weitergehend sprechen sich EKF und SKGb f¸r spezielle Zeugenschutzprogramme f¸r Frauen- und Menschenhandel sowie eine KronzeugInnenregelung in diesem Bereich aus. 331 DJS, EKF, Wyss et al., SKGb. 332 ZH, Uni SG. 333 BL, KKSD, Strger BL. 334 FIZ, Aspasie, Procore, SKGb, DJS. 335 BE.