Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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15. Elfter Titel: Verfahrenskosten und Entsch‰digungen (Art. 486-505)

Die Bestimmungen dieses Titels werden kaum in grunds‰tzlicher Weise beanstandet. Prim‰r werden von einzelnen Vernehmlassern punktuell ƒnderungen vorgeschlagen, h‰ufig im Sinne von g¸nstigeren Regelungen f¸r die Beschuldigten und die Privatkl‰ger respektive Opfer. Das Hauptgewicht der Stellungnahmen betrifft die Bestimmungen der Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Verurteilung und an die Privatkl‰gerschaft und die Strafantragsteller. Kontrovers beurteilt wird weiter die Regelung der Herabsetzung oder Verweigerung von Entsch‰digungs- oder Genugtuungsanspr¸chen.

15.1. 1. Kapitel: Allgemeines (Art. 486-492)

Zu diesem Kapitel finden sich nur vereinzelt Stellungnahmen. Kontroversen finden sich bei den Grunds‰tzen der Kostentragung und Entsch‰digung (Art. 487), soweit es um die Mˆglichkeit der Strafbehˆrden geht, von den Gesetzesbestimmungen abzuweichen, wenn die Kostenpflichtigen mittellos sind (Abs. 5 lit. b).817 Bei der Kosten- und Entsch‰digungspflicht von Erben und Zurechnungsunf‰higen (Art. 490) wird vorgeschlagen, diese Bestimmung als Kann-Vorschrift zu formulieren818. Dagegen findet sich auch ein Hinweis auf die Problematik dieser Bestimmung, wenn kein Urteil besteht; die Unschuldsvermutung verbiete es, sich auf ein hypothetisches Urteil zu st¸tzen819. Zur Geltendmachung von Entsch‰digungen und R¸ckgriff (Art. 491) bringen mehrere Vernehmlasser ƒnderungsvorschl‰ge zur Bestimmung an, wonach das Gemeinwesen R¸ckgriff auf Dritte nehmen kann (Abs. 3)820. Schliesslich wird beim Entscheid ¸ber Verfahrenskosten und Entsch‰digungen (Art. 492) von mehreren Seiten Kritik an der Regelung der Entsch‰digungs- und Genugtuungsfolgen ge‰ussert; diese bezieht sich auf die Offizialmaxime (Abs. 1)821, den Zeitraum zur Stellung des Begehrens um Leistung von Entsch‰digung oder Genugtuung (Abs. 5)822 oder aber der Ausgestaltung der Pflicht der Parteien, ihre Entsch‰digungs- und Genugtuungsanspr¸che zu beziffern und zu belegen, als Kann-Vorschrift (Abs. 3)823.

15.2 2. Kapitel: Verfahrenskosten (Art. 493-498)

Zwei Vernehmlasser ‰ussern generell Kritik an der Regelung der Kostenabw‰lzung824. Die zahlreichsten ƒusserungen betreffen die Auferlegung der Verfahrensko-

817 Erweiterung vorgeschlagen auf den Fall, dass die Forderung Ñsonst uneinbringlich erscheintì: BL; Kritik an systematischer Stellung: SG (Frage beim (Kosten-) Vollzug [Art. 512 ff.] zu regeln). 818 LU. 819 SAV. 820 Ausdehnung des Anwendungsbereichs: ZH (R¸ckgriff Ñnicht nur bei vors‰tzlichem oder grobfahrl‰ssigem Handelnì); Einschr‰nkung: AJP (Ñrechtswidriges Verhaltenì); Formulierung als Kann- Vorschrift: SG. 821 AG, StA AG (Entsch‰digungs- und Genugtuungsfolgen in der Privatautonomie, nicht von Amtes wegen zu entscheiden). 822 AJP (Begehren sollten nicht nur im Strafverfahren selbst, sondern innert einem Jahr seit der formellen und materiellen Rechtskraft des Urteils gestellt werden kˆnnen). 823 ZH (Vorschrift sollte zwingend sein). 824 LU: Dem Gemeinwesen sollen nicht mehr Kosten als nach heutiger Rechtslage auferlegt werden, SZ: Kostenabw‰lzung auch gegen¸ber Anzeigeerstattern.