Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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eines f¸r sie g¸nstigeren Entscheids vorsieht (Art. 497 Abs. 2)836. Auch wird die Verankerung einer Kostenbefreiung f¸r Opfer verlangt.837
15.3 3. Kapitel: Entsch‰digungen (Art. 499-505)
Ein Vernehmlasser838 h‰lt die Bestimmungen dieses Kapitels generell f¸r zu grossz¸gig; von anderer Seite wird bem‰ngelt, dass die f¸r den Entsch‰digungsentscheid zust‰ndige Instanz nicht klar geregelt ist839. Zu den einzelnen Bestimmungen finden sich folgende Bemerkungen:
Die Entsch‰digungsanspr¸che der Beschuldigten (Art. 499-501) werden kontrovers beurteilt. Im Allgemeinen (Art. 499) wird einerseits eine Ausdehnung840, andererseits deren Beschr‰nkung841 gefordert. Weiter findet sich der Hinweis, es sei eine Frist f¸r die Einreichung des Entsch‰digungsbegehrens festzusetzen842. Auch bringen mehrere Vernehmlasser Kritik oder ƒnderungsvorschl‰ge bez¸glich Herabsetzung oder Verweigerung der Entsch‰digung oder Genugtuung (Art. 500) vor.843 Zwei Vernehmlasser844 fordern zudem die Anwendbarkeit von Art. 500 auch in den F‰llen der Entsch‰digung und Genugtuung wegen ¸berlanger Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und anderer Zwangsmassnahmen (Art. 501).
Bei den Entsch‰digungsanspr¸chen der Privatkl‰gerschaft und Dritter (Art. 502- 503) fordern in Art. 502 mehrere Vernehmlasser eine Ausnahmebestimmung f¸r Opfer845 (oder generell f¸r Privatkl‰ger846), wonach diese bei Obsiegen des Beschuldigten (Abs. 2) nur eine Entsch‰digung schulden, wenn sie mutwillig gehandelt haben. Kritisiert wird weiter die Regelung in Abs. 3847. Sodann wird eine Pr‰zisierung von Art. 503 gefordert. Auf der einen Seite wird die Regelung als sehr weitgehend angesehen848; andererseits wird die Erg‰nzung verlangt, dass der Kanton f¸r Sch‰- den haften solle, die Privatpersonen erleiden, welche Verd‰chtige verfolgen oder festnehmen oder dabei mithelfen849; weiter soll das rechtliche Gehˆr f¸r Dritte gew‰hrleistet sein850.
836 Avocats GE, SKG, SAV (zu Abs. 2 lit. a: nur, wenn die Verzˆgerung einer schweren Schuld der rekurrierenden Partei zuzuschreiben ist). 837 DJS, Wyss et al. 838 VD (Erˆffnung eines Verfahrens, dessen Unbegr¸ndetheit vom Staatsanwalt ohne weiteres festgestellt wird, kˆnnte so schon zu Staatshaftung f¸hren). 839 BL (Vorschlag: verfahrensabschliessende Behˆrde). 840 AJP, Avocats GE (ausdr¸ckliche Erw‰hnung eines Anspruchs auf Genugtuung bei Inhaftierung oder anderer schwerer Verletzung ihrer persˆnlichen Verh‰ltnisse). 841 SG (Beschr‰nkung auf die Aufwendungen nach Abs. 1 lit. a). 842 AG, StA AG. 843 Zu lit. a: Avocats GE (Recht zu Schweigen darf dadurch nicht tangiert werden), kritisch auch SKG; zu lit. b: ZH, SAV (Staat soll nicht aus seiner Kostentragungspflicht entlassen werden, sondern es sei ihm ein R¸ckgriffsrecht auf den Privatkl‰ger zu gew‰hren; zu lit. c: AJP (nur im Falle von guten wirtschaftlichen Verh‰ltnissen des Beschuldigten nicht zu entsch‰digen), kritisch auch Avocats GE; Bestimmung einf¸gen, wonach eine Entsch‰digung verweigert werden kann, wenn der Beizug einer Verteidigung nicht geboten war: BE. 844 TG, StA GE. 845 DJS, Wyss et al. 846 EKF, SKGb. 847 Avocats GE (Pr‰zisierung in Hinblick auf das Recht zu schweigen), SKG (streichen). 848 BL. 849 SO. 850 Avocats GE.