Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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Zahlreich kommentiert wird die Regelung der Form und Frist im Allgemeinen (Art. 454, Fragenkatalog Ziff. 9.2). Die generelle Frist von 10 Tagen f¸r die Einreichung von Rechtsmitteln (Abs. 1) wird von 14 Vernehmlassern786 bef¸rwortet. Elf Vernehmlasser787 halten die Frist von 10 Tagen zwar f¸r (bestimmte) Beschwerden ausreichend, verlangen f¸r die weiteren Rechtsmittel jedoch eine separate Regelung mit l‰ngeren Fristen. Eine Mehrheit von 20 Vernehmlassern788 h‰lt die Frist von 10 Tagen in jedem Fall f¸r zu kurz und verlangt generell oder je nach Rechtsmittel l‰ngere Fristen von 14, 20 oder 30 Tagen. Explizit wird von 25 Vernehmlassern789 eine l‰ngere Frist f¸r die Begr¸ndung der Berufung (Art. 468 Abs. 3) vorgeschlagen. Kritik wird auch an der Mˆglichkeit abweichender Fristen f¸r die Ober- und Generalstaatsanwaltschaft (Art. 454 Abs. 3) ge‰ussert; darin liege ein Verstoss gegen die Waffengleichheit790, oder auch eine Abschw‰chung der Vorteile der Vereinheitlichung791.
Kritik findet sich auch zu den weiteren allgemeinen Vorschriften zum Rechtsmittelverfahren (Art. 454-460). Vorbehalte werden zun‰chst zur Regelung der aufschiebenden Wirkung und vorsorglichen Massnahmen (Art. 456) ge‰ussert.792 Weiter wird bez¸glich Beweiserg‰nzungen (Art. 457) teils eine Erweiterung gefordert793. Bei der Bindung an die Antr‰ge der Parteien (Art. 459) kritisieren mehrere Vernehmlasser die Einschr‰nkung des Verbots der reformatio in peius.794 Schliesslich wird die Regelung der Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide (Art. 460) von mehreren Seiten generell795 oder zumindest in ihrer zwingenden Form796 abgelehnt.
14.2. 2. Kapitel: Beschwerde (Art. 461-466; Fragenkatalog Ziff. 9.3)
Im Kapitel ¸ber die Beschwerde sind prim‰r der Umfang der Kognition sowie der Katalog der anfechtbaren Verfahrenshandlungen (Art. 461 und 462) strittig; die Regelung des VE wird jedoch von einer Mehrheit der Vernehmlasser bef¸rwortet. Mehrheitlich abgelehnt wird jedoch die vorgesehene Zweiteilung der Zust‰ndigkeit
786 AR, BL, BS, GL, JU, LU, SH, TG, VD, VS, CSP, FDP, Stapo BE, Stapo SG. 787 AG, BE, FR, GR, TI, CVP, LPS, SKG, KSBS, StA AG, Uni SG. 788 AI, NE, NW, OW, SO, SG, ZG, ZH, GPS, SP, SwissBanking, AJP, DJS, Avocats GE, SAV, Uni GE, Uni Lausanne, Neustart, STS, SPV. 789 AG, BL, BE, FR, GE, GR, NE, SO, TI, CVP, LPS, SP, SwissBanking, AJP, Avocats GE, DJS, Wyss et al., SKG, SAV, KSBS, StA AG, Uni SG, Uni ZH, STS, SPV. 790 SAV, in diesem Sinne wohl auch DJS, Wyss et al. 791 SG, STS. 792 Zwangsmassnahmengericht als zust‰ndige Behˆrde f¸r die Anordnung der Festnahme des Beschuldigten (Abs. 3 lit. b), zur Vermeidung des Anscheins der Befangenheit: AI, SG, ZH; Problematik der Funktionstrennung bei der Staatsanwaltschaft (Doppelrolle als Ankl‰gerin und objektive Ermittlerin), wenn diese mit Beweiserhebungen beauftragt wird (Abs. 3 lit. a): VD, ZG. 793 Neue Beweise seien generell zuzulassen (Abs. 1): DJS, Wyss et al.; Wiederholung der Beweisabnahmen der ersten Instanz zuzulassen, wenn Beweisabnahmen und ñw¸rdigung strittig sind und auf wesentlichen Tatsachen beruhen (Abs. 2): SAV; Staatsanwaltschaft (als Partei) darf nicht mit Beweisabnahmen (als Gericht) beauftragt werden: SAV. 794 BS (Regelung ist unnˆtig), Avocats GE (reformatio in peius ist generell abzulehnen), Uni ZH (im Falle der Appellation durch den Beschuldigten nicht vertretbar), SAV (nur in F‰llen gerechtfertigt, in denen Tatsachen vorliegen, die eine Revision oder eine Ausdehnung der Anklage rechtfertigen w¸rden). 795 BE (da Verstoss gegen Prinzip der Rechtskraft und Dispositionsmaxime im Berufungsverfahren). 796 LU (Vorschlag: Ausgestaltung als Kann-Vorschrift), VBJAZ (Vorschlag: Erg‰nzung, dass eine Ab- ‰nderung des Urteils nur auf Begehren der Mitbeschuldigten zuzulassen sei).