Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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14. Zehnter Titel: Rechtsmittel (Art. 450-485; Fragenkatalog Ziff. 9)

Das vorgesehene Rechtsmittelsystem wird grunds‰tzlich von den meisten Vernehmlassern bef¸rwortet. Vereinzelt wird die Einf¸hrung einer Nichtigkeitsbeschwerde, respektive die Mˆglichkeit ihrer Beibehaltung im Rahmen der kantonalen Autonomie gefordert. Am st‰rksten umstritten sind die vorgesehene Regelung einer generellen Frist von 10 Tagen zur Einlegung von Rechtsmitteln, der Umfang der Beschwerde und die Aufteilung der Zust‰ndigkeit zu derer Behandlung auf zwei Behˆrden.

14.1 1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 450-460, Fragenkatalog Ziff. 9.1, 9.2)

F¸r die Einf¸hrung einer Nichtigkeitsbeschwerde bzw. die Mˆglichkeit ihrer Beibehaltung sprechen sich je zwei Vernehmlasser aus.776

Einige Vernehmlasser ‰ussern generelle Kritik an den ÑGemeinsamen Bestimmungenì.777 Im Einzelnen wird sodann folgendes kritisiert:

Strittig sind zun‰chst Fragen der Legitimation. Bei der Privatkl‰gerschaft (Art. 451 Abs. 2) wird einerseits eine Beschr‰nkung des Umfangs778 oder ein g‰nzlicher Ausschluss779 verlangt; andererseits eine Ausdehnung780. Bez¸glich Angehˆrigen (Art. 451 Abs. 3) werden ebenfalls Restriktionen vorgeschlagen. Bei der Legitimation der Staatsanwaltschaft (Art. 452) finden sich wenig Kontroversen; punktuell wird eine Beschr‰nkung gefordert781.

Kontrovers beurteilt wird weiter die Sicherheitsleistung (Art. 453). Bei Beschuldigten (Abs. 2) wird diese teils in der vorgeschlagenen Form (bei Antragsdelikten) bef¸rwortet782 oder eine Ausdehnung auf alle Appellationen verlangt783, eine grˆssere Anzahl von Vernehmlassern784 lehnt sie jedoch entschieden ab; die Gegner machen geltend, sie enthalte eine nicht zu rechtfertigende Beschneidung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten. Bei der Privatkl‰gerschaft (Abs. 1) wird teils auch eine Befreiung der Opfer nach OHG von der Sicherheitsleistung verlangt.785

776 AR und SH bzw. ZH und Uni ZH. 777 VD (Bestimmungen schaffen Unklarheit), AI, KSBS (auf wirklich Gemeinsames zu beschr‰nken), StA AG (verzichtbar). 778 BS, BL: Beschr‰nkung auf den Zivilpunkt. 779 Bger: Legitimation nur f¸r ˆffentlichen Ankl‰ger, ggf. f¸r Opfer nach OHG. 780 SUISA: Legitimation auch im Strafpunkt; Avocats GE und SAV weisen weiter auf die Inkoh‰renz hin, dass der Privatkl‰gerschaft die Anfechtungsmˆglichkeit im Schuldpunkt zusteht, sie jedoch im erstinstanzlichen Verfahren dazu keine ƒusserungsmˆglichkeit hat (Art. 379 Abs. 4), und fordern daher diese ƒusserungsmˆglichkeit. 781 Ausschluss der Rechtsmittellegitimation der SA des Bundes gegen kantonale Entscheide, wenn sie den kantonalen Behˆrden einen Straffall zur Untersuchung und Beurteilung zugewiesen hat (Abs. 3 lit. a): BE (Legitimation w¸rde meist gest¸tzt auf lit. c vorliegen), LU, SKG. 782 LU, StA AG. 783 BL, BS, SUISA. 784 ZG, ZH, SP, AJP, DJS, Avocats GE, SKG, SAV, Uni ZH. 785 DJS, Wyss et al.