Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Erkl‰rung gefordert.808 Andere Vernehmlasser ‰ussern generell Zweifel an der Anschlussberufung.809

Das schriftliche Berufungsverfahren (Art. 472-473) wird teils als fragw¸rdig betrachtet, insbesondere bei nicht anwaltschaftlich vertretenen Parteien810.

Beim m¸ndlichen Berufungsverfahren (Art. 474-475) wird vorgeschlagen811, die Staatsanwaltschaft in gewissen F‰llen von der Teilnahme (Art. 474 Abs. 4 bis 6) zu dispensieren.

Beim Berufungsentscheid (Art. 476-478) fordern schliesslich mehrere Vernehmlasser812 ein Verbot der reformatio in peius, wenn nur der Beschuldigte appelliert.

14.4 4. Kapitel: Revision (Art. 479-485)

Zu diesem Kapitel ‰ussern sich nur vereinzelt Vernehmlasser; es kann damit von einer grunds‰tzlichen Zustimmung ausgegangen werden.

Bez¸glich Gegenstand und Zul‰ssigkeit (Art. 479) wird einerseits eine Beschr‰nkung der Revision auf den Zivilpunkt vorgeschlagen813, wenn die Privatkl‰gerschaft das Rechtsmittel ergreift. Andererseits wird eine Beschr‰nkung der reformatio in peius gefordert814.

Bei der Regelung des Vorpr¸fungsverfahrens (Art. 481-482) finden sich ƒnderungsvorschl‰ge bez¸glich der zust‰ndigen Behˆrde (Art. 481 Abs. 1)815 und der Frist von 10 Tagen in den F‰llen von Abs. 4.816

808 DJS, Wyss et al. 809 Notwendigkeit fraglich: SKG; negative Folgen f¸r den Beschuldigten (Einschr‰nkung der Aus¸bung des Berufungsrechts): SAV. 810 Gefahr, auf diese Parteien kˆnnte in Bezug auf ein Einverst‰ndnis (Abs. 2) Druck ausge¸bt werden: SAV, Uni ZH; Katalog der F‰lle, in denen das Berufungsverfahren schriftlich sein kann, ist zu weit gefasst, m¸ndliche Verhandlungen sollten die Regel sein: CVP. 811 BE (Weder ihr persˆnliches Erscheinen noch die Einreichung eines schriftlichen Parteivortrags soll erforderlich sein, wenn Privatkl‰ger die Berufung eingelegt haben, Antragsdelikte Verfahrensgegenstand sind oder kein besonderes ˆffentliches Interesse ihr Mitwirken erfordert). 812 SP, AJP, DJS; siehe auch Bemerkungen zu Art. 459. 813 BE. 814 LU (Abs. 1 lit. b: nur zugunsten des Verurteilten), Avocats GE (generelle Ablehnung), SAV (reformatio in peius nur im Falle einer Einstellung). 815 Revisionsgesuche sollen bei der Instanz eingereicht werden, die in der Sache zuletzt entschieden hat: LU, TG. 816 SKG (Frist ist zu kurz bemessen), SAV (Vorschlag: 30 Tage oder 3 Monate).