Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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16. Zwˆlfter Titel: Rechtskraft und Vollstreckung von Strafentscheiden (Art. 506-514)

Die Bestimmungen dieses Titels werden vergleichsweise wenig kommentiert und scheinen kaum umstritten.

Ge‰ussert wird eine generelle Kritik am Kapitel ¸ber die Vollstreckung (Art. 509- 514)852 und die folgenden punktuellen ƒnderungsvorschl‰ge:

Bez¸glich Eintritt und Feststellung der Rechtskraft (Art. 506-508) finden sich ƒnderungsvorschl‰ge einerseits zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft (Art. 506)853 im Falle von Abs. 1 lit. b854 oder Abs. 1 lit. c855, andererseits zur Erˆffnung der Rechtskraft im Falle von Art. 507 Abs. 2856.

Bei der Vollstreckung von Strafentscheiden (Art. 509-514) wird von verschiedener Seite Kritik an der Regelung der Sicherstellung des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen (Art. 510) ge‰ussert.857 Bei der Vollstreckung von Verfahrenskosten (Art. 512) wird einerseits eine Modifikation der Bestimmung ¸ber die Verrechnung (Abs. 3)858, andererseits eine Mˆglichkeit der Kostenentbindung vorgeschlagen859.

852

SAV (Verfahrensregeln sind auch hier festzuhalten; Rechtsschutz muss garantiert sein).

853

LU (Fristen kˆnnen variieren, da technische Lˆsung).

854

StA GE (fragend), StA AG (Rechtskraft des Strafentscheids erst mit der Rechtskraft des Entscheids der Rechtsmittelinstanz, ansonsten kˆnnten Probezeiten mit Weisungen unterlaufen werden).

855

AG, StA AG.

856

BE (Mitteilung der eingetretenen Rechtskraft von Amtes wegen ist nur sinnvoll, wenn die Anmeldung der Berufung den anderen Parteien mitgeteilt wurde).

857

Eingriff in die kantonale Vollzugshoheit: BE (Abs. 4 bis 6 in kantonalem Vollzugsgesetz regeln); LU (Notwendigkeit von Abs. 3 bis 5 fraglich); Notwendigkeit der Unterbreitungspflicht (Abs. 4) fraglich: StA AG (auch Unterbreitungspflicht bei Verhaftungen, wenn dem Befehl zum Strafantritt keine Folge geleistet wurde, scheint unnˆtig); Verankerung von Verfahrensgarantien und des Grundsatzes, dass die Untersuchungshaft von der Dauer der Strafe abzuziehen sei: SAV.

858

LU (Verrechnung nur nach Massgabe des OR zul‰ssig), SAV (Bestimmung wird der Komplexit‰t der F‰lle nicht gerecht; Verweis auf die allgemeinen Regeln scheint gen¸gend).

859

VS (zu Abs. 1: Bundesratsverordnung sollte f¸r Strafvollzugsbehˆrden eine Mˆglichkeit der Kostenentbindung analog Art. 487 Abs. 5 vorsehen), SVB (neuer Abs. 4, wonach Bund und Kantone einen Erlass der Verfahrenskosten gew‰hren kˆnnen).