Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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sten einerseits auf den Beschuldigten bei Verurteilung (Art. 494), wo prim‰r die Kantone eine Ausdehnung dieser Mˆglichkeit verlangen; andererseits auf die Privatkl‰gerschaft und die Strafantragsteller (Art. 496), wo vielfach eine Kostenbefreiung f¸r Opfer postuliert wird.
ƒnderungsvorschl‰ge betreffen zun‰chst bei Begriffen und Berechnung (Art. 493) die zust‰ndige Behˆrde f¸r die Festlegung der Geb¸hren (Abs. 3 bis 5) und die gesetzliche Grundlage der Geb¸hren825; weiter wird ein Ausschluss der Mˆglichkeit einer ‹berw‰lzung der Kosten f¸r Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf den Verurteilten postuliert826.
Im Abschnitt ¸ber die Auflage der Verfahrenskosten im Allgemeinen (Art. 494- 496) sprechen sich bez¸glich Verfahrenskosten bei Verurteilung (Art. 494) die Vernehmlasser mehrheitlich - ausdr¸cklich oder implizit - f¸r eine Erweiterung der ‹berw‰lzung der Verfahrenskosten auf den Beschuldigten aus827. Drei Vernehmlasser schlagen dagegen ƒnderungen vor, die einer Beschr‰nkung dieser ‹berw‰lzung gleichkommen828. Vorbehalte im Sinne einer Einschr‰nkung der Kostentragung des Beschuldigten werden auch bei der Kostentragung bei Einstellung und Freispruch im Allgemeinen (Art. 495) ge‰ussert.829.
Bei der Kostentragungspflicht der Privatkl‰gerschaft und der Strafantragsteller (Art. 496) spricht sich eine Vielzahl von Vernehmlassern830 (explizit oder implizit) f¸r die Aufnahme des Vorschlags der Expertenkommission OHG aus, dem Opfer (ausser bei mutwilligem Handeln) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (nAbs. 2bis). Einige Vernehmlasser831 fordern eine Ausdehnung dieser Regel auf alle Privatkl‰ger; auch finden sich Gegner der Regelung, dass der Privatkl‰gerschaft bei Verweisung der Klage auf den Zivilweg (Abs. 1 lit. b) die Verfahrenskosten auferlegt werden sollen832. Einige Vernehmlasser sprechen sich hingegen f¸r die Kostentragungspflicht der Privatkl‰gerschaft833 und (vorl‰ufig) auch der Opfer834 aus. Schliesslich findet sich ein Hinweis auf die Gefahr, dass beim Vergleichsversuch (Abs. 4) mit der Androhung von Kostenfolgen Druck ausge¸bt werden kˆnnte835.
Bei der Kostentragung im Rechtsmittelverfahren (Art. 497-498) wird Kritik an der Regelung ge‰ussert, die eine Kostenauferlegung auf die Partei auch bei Erwirkung
825 SKG (Festlegung der Geb¸hren soll durch die Kantone erfolgen) bzw. SAV (maximale Verfahrensgeb¸hren m¸ssen in einem formellen Gesetz festgelegt werden). 826 AJP (Kosten d¸rfen nicht abgew‰lzt werden, da dies grosse Ungleichheiten produziert). 827 AG (zu Abs. 4 lit. b: Partielle Kostenverteilung), BE (zu Abs. 4: unpraktikabel), LU, SG (zu Abs. 4 lit. a: wenn Ñoffensichtlichì unnˆtig), TI (zu Abs. 3), VD, ZH (zu Abs. 3), StA AG (vgl. AG), SKG (vgl. BE). 828 BL (zu Abs. 1 lit. b), BE (zu Abs. 3: R¸cksicht auf Zumutbarkeit), Avocats GE (zu Abs. 3). 829 SAV (nur zuzulassen, wenn Beschuldigter mit arglistiger T‰uschung oder schwer schuldhaft gehandelt hatte), Avocats GE (zu Abs. 1 lit. b: Recht zu Schweigen ausdr¸cklich vorzubehalten). 830 BL, ZH (schl‰gt pr‰zisere Formulierung vor), Nottelefon, COROLA, DJS, EKF, Wyss et al., FIZ, KKSD (vgl. ZH), SKGb; wohl AGO 2 und SPV. 831 BS, SP, AJP, EKF, SKGb, wohl SPV. 832 AJP, Avocats GE. 833 BE (zu Abs. 1: Auferlegung auch bei mutwilliger und grobfahrl‰ssiger Anzeigeerstattung; und zu Abs. 2: auch wenn noch andere Straftaten als Antragsdelikte verfolgt werden), SKG (zu Abs. 1: neue Kostenberechnung bei teilweiser Annahme der Zivilklage). 834 Bger (Opfer soll im Rechtsmittelverfahren das ¸bliche Kostenrisiko tragen, da gerade die Opfereigenschaft ev. bis am Schluss strittig bleibt). 835 BS.