Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

Wirtschaft erbringe, stelle ein Verlustgeschäft dar, dessen Kosten die Post vollumfänglich selber tragen müsse. Ziel der Post sei es deshalb, den Auftrag zur Führung öffentlicher Kassen nicht mehr wahrnehmen zu müssen, resp. eine Abgeltung für diese Leistung zu erhalten.

Der Kanton JU und die CVP möchten in Abs. 2 Bst. d besser zum Ausdruck bringen, dass sich die SNB bei der Verwaltung der Währungsreserven nach Liquiditäts-, Sicherheits- und Ertragskriterien zu richten habe. Die CVP schlägt vor, anstelle von „verwalten“ von „bewirtschaften“ („Sie bewirtschaftet die Währungsreserven.“) zu sprechen.

Der Kanton JU, die CVP, die SBV, SNB, RBA und der VSKB weisen auf die Bedeutung eines funktionstüchtigen und stabilen Finanzsystems hin. Da die SNB verschiedene Aufgaben (auf Preisstabilität orientierte Geldpolitik, Rolle als lender of last resort, Überwachung systemrelevanter bargeldloser Zahlungssysteme, Statistiktätigkeit) wahrnimmt, welche zur Stabilität des Finanzsystems beitragen, wünschen sie die Aufnahme eines konkreten Verweises auf die Finanzmarktstabilität in Art. 5. Mit der von der Bankiervereinigung, der SNB, RBA und

dem VSKB vorgeschlagenen Formulierung „e) Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems

bei.“ würde zum Ausdruck gebracht, dass die SNB diese Aufgabe nicht allein, sondern in Zusammenarbeit und Koordination mit weiteren Behörden, insbesondere der EBK, wahrnimmt.

Die FBS und die INWO schliesslich schlagen vor, in Abs. 2 die SNB zusätzlich zu beauftragen, den Geldumlauf zu sichern, die Frankenhortung zu vermeiden, die Wechselkurse frei spielen zu lassen sowie die Goldreserven innert 20 Jahren auf Null abzubauen und die Devisenreserven auf ein Minimum zu reduzieren.

Da die Nationalbank bei den Bankgeschäften für den Bund gemäss Art. 11 E-NBG keinem Kontrahierungszwang mehr unterliegen soll, empfiehlt die SNB, Art. 5 Abs. 4 wie folgt anzupassen: „Soweit sie Bankdienstleistungen für den Bund erbringt, handelt die Nationalbank im Auftrag der zuständigen Bundesstellen.“

3.5 Weisungsfreiheit (Art. 6 E-NBG)

Die SNB schlägt vor, die Überschrift dieses Artikels von „Weisungsfreiheit“ in „Unabhängigkeit“ zu ändern. Im Übrigen wird die vorgeschlagene Konkretisierung der Notenbankunabhängigkeit von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmern begrüsst.

3.6 Rechenschaftspflicht und Information (Art. 7 E-NBG)

Die Einführung einer formellen Rechenschaftspflicht der SNB wird von allen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmern als für die demokratische Legitimation der Notenbankunabhängigkeit notwendig bezeichnet und begrüsst. Bei der konkreten Ausgestaltung gehen die Meinungen etwas auseinander:

Die FDK, die Kantone ZH, LU, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, GR, AG, TI, VD, VS, GE und JU, die FDP, CVP, SVP, LPS, der SGV, die SBV, FRSP, der SKV, die

KfK, SNB, RBA, der VSKB und das CP unterstützen die im Expertenbericht vorgeschla-

gene, dreiteilige Ausgestaltung der Rechenschaftspflicht. Sie erachten es insbesondere als

wichtig, dass die Berichtspflicht der SNB gegenüber der Bundesversammlung primär ex post erfolgt, um zu verhindern, dass unerwünschter politischer Einfluss auf die Nationalbank ausgeübt wird. Die LPS und der SKV würden sich eine genauere Umschreibung der Ausgestaltung der Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit wünschen. Die FDK, die Kantone

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