Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

Der Kanton JU schliesslich möchte in Art. 9 Abs. 1 die Finanzmärkte erwähnen und festhalten, dass die Nationalbank ihre Vermögenswerte nach den Kriterien „Liquidität, Ertrag, Sicherheit“ verwaltet.

4.2 Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen (Art. 10 E-NBG)

Der Kanton JU möchte ausdrücklich festhalten, dass die SNB Geschäfte mit anderen Zentralbanken und internationalen Organisationen tätigen kann, soweit dies im Rahmen der Erfül-

lung ihrer Aufgaben notwendig ist.

4.3 Geschäfte für den Bund (Art. 11 E-NBG)

Die Weko begrüsst ausdrücklich die Absicht, vom Unentgeltlichkeitsprinzip für Bankdienstleistungen der SNB für den Bund abzukommen. Die Unentgeltlichkeit von Bankdienstleistungen führe zu Wettbewerbsverzerrungen und berge die Gefahr einer ineffizienten Ressourcenallokation. Auch die Post begrüsst Art. 11 als Schritt hin zum freien Markt – einer Stossrichtung, welche die Post bereits seit Jahren verfolge.

4.4 Geschäfte für den eigenen Betrieb (Art. 13 E-NBG)

Die FDP beantragt, diesen Artikel zu streichen bzw. – analog zum geltenden Recht – auf die Verzinsung von Guthaben ihres Personals und ihrer Vorsorgeeinrichtungen einzuschränken. Die SNB soll keine gewöhnliche Bank werden, auch nicht für ihr eigenes Personal; dies nicht zuletzt aufgrund der Gefahr von divergierenden Interessen, welche mit dem gesetzlichen Notenbankauftrag in Konflikt kommen könnten.

5 Geld- und währungspolitische Befugnisse (3. Kapitel)

5.1 Verzicht auf Emissions- und Kapitalverkehrskontrollen

Mit dem Verzicht auf das Instrument der Emissionskontrolle erklären sich sämtliche

Vernehmlassungsteilnehmer einverstanden. Auch die Abschaffung der Kapitalverkehrskontrollen wird von einer Mehrheit unterstützt. Einzig der Kanton VD und das CP möchten am Instrument der Kapitalverkehrskontrollen festhalten, da dieses Instrument einen präventiven Beitrag zur Vermeidung spekulativer Wechselkursbewegungen leisten könne.

5.2 Erhebung statistischer Daten (Art. 14 E-NBG)

Die Schaffung einer einheitlichen Gesetzesgrundlage für die Statistiktätigkeit der SNB wird

allgemein begrüsst.

Wichtig sei aber, wie die Kantone TI und NE, die CVP, der SGV und die Industrie-Holding festhalten, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibe und die Nationalbank die Befugnis zur Statistikerhebung nicht missbrauche. Auch die FDP steht dem sehr umfassend formulierten Bedürfnis der Datenerhebung mit einem gewissen Misstrauen gegenüber, und die SVP betont, dass der Einschränkung, wonach die Erhebungen mit dem gesetzlichen Auftrag der SNB im Einklang stehen müssen, unbedingt Beachtung zu schenken sei. Die SVP, economiesuisse, Industrie-Holding und der SAV fordern, dass jede Statistik auch einem

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