Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Was die Periodizität der Rechenschaftsablage angeht, halten die Kantone ZH, LU, ZG und GE, die LPS und die FRSP die vorgeschlagene zweimalige Berichterstattung gegenüber den zuständigen Parlamentskommissionen für ausreichend. Der Kanton JU befürchtet, dass das Informationsbedürfnis der Kommissionen eine mehr als zweimalige Berichterstattung notwendig machen könnte, und möchte die SNB daher im Gesetz verpflichten, den zuständigen Kommissionen „mindestens zweimal jährlich die Wirtschaftslage sowie ihre Geld- und Währungspolitik“ zu erläutern. Der VSV wünscht eine vierteljährliche Information. Der SGV würde demgegenüber eine jährliche Rechenschaftsablage gegenüber der Bundesversammlung als ausreichend betrachten. Die CVP, SVP, SBV, SNB, RBA und der VSKB schliesslich halten die Periodizitäten in Abs. 2 und Abs. 3 als zu starr und schlagen vor, anstelle von „zweimal jährlich “ bzw. „mindestens einmal im Jahr“ von „periodisch“ bzw. „regelmässig“ zu sprechen.
Die SBV, RBA und der VSKB empfehlen zudem, die für die Rechenschaftsablage zuständigen Kommissionen beim Namen zu nennen, um etwaige Kompetenzkonflikte zu verhindern.
Was die Formulierung und Systematik von Art. 7 angeht, regen die Kantone ZG und TI an, die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Rechenschaftspflicht“ bzw. „Information“ und „erläutern“ bzw. „orientieren“ nochmals einer Überprüfung zu unterziehen. Um eine klare Trennung zwischen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu erreichen, empfiehlt der Kanton TI im ganzen Artikel nur von „Informationspflicht“ zu sprechen. Der Kanton AI geht in eine ähnliche Richtung und schlägt vor, die Überschrift von Art. 7 von „Rechenschaftspflicht“ in „Informationspflicht“ abzuändern, um die Unabhängigkeit des Direktoriums in keiner Art und Weise zu beeinträchtigen.
Die CVP und die SNB regen an, wegen des unterschiedlichen rechtlichen Gehalts der verschiedenen Absätze (eigentliche Rechenschaftspflicht nur gegenüber dem Bundesrat; Orientierung und Erläuterung gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit) zwei separate Artikel zu schaffen, nämlich einen Artikel zur eigentlichen Rechenschaftspflicht, der den vorgeschlagenen Art. 7 Abs. 1 zum Inhalt hat, und sodann einen Artikel mit dem Titel „Berichterstattung und Information“, der die vorgeschlagenen Absätze 2 – 5 subsummiert.
3.7 Steuerbefreiung (Art. 8 E-NBG)
Der Kanton TG ist der Auffassung, dass die SNB weiterhin den kantonalen und kommunalen Handänderungssteuern unterliegen sollte.
4 Geschäftskreis (2. Kapitel)
4.1 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern (Art. 9 E-NBG)
Die Kantone LU, SH, GR, VD, die SBV, RBA, der VSKB und das CP unterstützen die Flexibilisierung des Geschäftskreises ausdrücklich. Die raschen Entwicklungen an den Finanzmärkten machten eine flexible Umschreibung im Gesetzestext notwendig.
Die Weko hält fest, dass die SNB Geschäfte, welche auch von anderen Finanzmarktteilnehmern angeboten werden, zu gleichen Bedingungen abwickeln sollte.
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