Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Kosten-Nutzen-Vergleich standhalten müsse. Economiesuisse, SAV und Industrie-Holding schlagen deshalb vor, Art. 14 Abs. 1 E-NBG mit dem Zusatz zu ergänzen, dass die Zahl und die Art der Erhebungen auf ein notwendiges Minimum zu beschränken seien. Dabei betont die SVP, dass der zusätzliche administrative Aufwand für Unternehmen im Nichtfinanzsektor, die bisher keine Statistik abgeben mussten, möglichst gering zu halten sei. Sie gehe davon aus, dass die KMU nicht betroffen seien.
Der Kanton JU und die SVP halten fest, dass Überschneidungen mit der Statistiktätigkeit der EBK oder Institutionen des Bundes zu vermeiden seien. Der Kanton JU regt daher an, in Art. 14 Abs. 2 auch die Zusammenarbeit mit der EBK namentlich zu erwähnen.
Der Kanton TI, die economiesuisse und der SAV unterstützen die vorgesehene Geheimhal-
tungspflicht.
Der Kanton VD möchte im Gesetzestext auf das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 verweisen.
Die EBK weist auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der vorgesehenen Streichung von Art. 64 Anlagefondsgesetz hin. Zwar solle dieser Artikel sinngemäss ins NBG überführt werden. Mit der Streichung im Anlagefondsgesetz würde aber auch Art. 85 Abs. 4 der Anlagefondsverordnung entfallen, welcher das „Outsourcing“ statistischer Erhebungen gestatte. Die Möglichkeit des „Outsourcing“ der Erhebung und Verarbeitung von statistischem Datenmaterial sollte daher ebenfalls ins revidierte NBG übernommen werden. Dabei wäre gemäss EBK sogar zu prüfen, ob diese Möglichkeit – und zwar als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet – nicht nur für den Fondsbereich, sondern generell eingeführt werden sollte.
Aus rechtssystematischer Sicht schliesslich halten die economiesuisse und der SAV es nicht für einsichtig, weshalb die Statistik ins Kapitel „geld- und währungspolitische Befugnis-
se“ eingegliedert wurde.
5.3 Auskunftspflicht (Art. 15 E-NBG)
Die CVP, SNB und die Industrie-Holding regen an, die SNB in Art. 15 Abs. 3 gesetzlich zur Absprache mit den Meldepflichtigen zu verpflichten. Der VSV weist darauf hin, dass die zu übermittelnden Daten für alle Marktteilnehmerinnen und –teilnehmer voraussehbar sein sollten. Entsprechend sollte Art. 15 E-NBG dahingehend ergänzt werden, dass die SNB ihre statistische Tätigkeit nicht informell oder allenfalls durch Verfügung ausübt, sondern gestützt auf Rechtssätze.
5.4 Mindestreserven (Art. 17 E-NBG)
5.4.1 Transfer der Kassenliquidiätsvorschriften aus dem Bankgesetz als Mindestreserve-
vorschriften ins NBG
Mit Ausnahme des VSV stimmen alle Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilneh-
mer der vorgeschlagenen Neuregelung der Mindestreserven im NBG im Grundsatz zu.
Der VSV ist demgegenüber der Auffassung, dass sich der geldpolitische Nutzen der Zwangsliquidität, welche aufgrund der Mindestreserveanforderungen gehalten werden muss, auf eine Pufferfunktion für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme beschränke. Entspre-
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