Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
chend sei die Funktion der Zwangsliquidität primär im Bereich der prudentiellen Bankenaufsicht zu sehen. Eine Verschiebung der Kassenliquiditätsvorschriften vom BankG ins NBG sei deshalb nicht erforderlich. Vielmehr seien die Bestimmungen über die Bankenliquidität umfassend im Bereich der Bankenaufsicht zu belassen. Die Zentralbank könne eigene Liquiditätsanforderungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Geldkreislauf stellen, wo von ihr überwachte Systeme betroffen seien.
5.4.2 Regelungsdichte /Aufteilung der Vorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsstufe
Was die konkrete Ausgestaltung der Mindestreservevorschriften und die Regelungsdichte auf Gesetzesstufe angeht, halten die Kantone UR, NW, GL, BS, TI, VD und das CP den Vorschlag der Expertengruppe für zweckmässig. Die Kantone ZH, LU, ZG, NE, GE, die SPS, LPS, economiesuisse, der SAV, die FRSP, der SGB und der SKV begrüssen die Absicht, die konkrete Ausgestaltung der Mindestreserven auf dem Verordnungsweg zu regeln. Dies trage sowohl dem raschen Wandel im Finanzbereich und den sich ändernden Bedürfnissen der Kapitalmarktteilnehmer wie auch dem Wunsch nach „schlanken“ Gesetzen Rechnung. Die economiesuisse und der SAV betonen dabei, dass die Regelung auf Verordnungsstufe im Einvernehmen mit der Schweizerischen Bankiervereinigung zu treffen sei.
Demgegenüber besteht aus Sicht von CVP, SVP, SBV, RBA, VSKB und HEV in Art. 17 E-NBG eine gewisse Asymmetrie, da die Komponenten der Mindestreserven in Abs. 1 zwar abschliessend genannt werden, die massgeblichen kurzfristigen Verbindlichkeiten in Abs. 2 aber nicht näher bezeichnet sind; der Begriff letzterer sei im Gesetz zu definieren, da ohne eine solche Definition auch die in Abs. 2 vorgesehene Obergrenze für den Reservesatz (4 %) sinnlos bleiben würde.
5.4.3 Definition der als „Mindestreserven“ geltenden Aktiva
Die FRSP wirft die Frage auf, weshalb sich die Schweizer Mindestreserveregelung von derjenigen im Euroraum unterscheiden müsse (Einschluss des Bargelds in die Mindestreserven; Verzicht auf Verzinsungszwang).
Der SGB weist darauf hin, dass die Post in absehbarer Zeit nicht zur Bank werde. Deshalb sollte es vorläufig noch möglich sein, die Postkontoguthaben der Banken als Mindestreserve zu berücksichtigen. Um in dieser Frage eine gewisse Flexibilität beizubehalten, schlägt er vor,
die Definition der Mindestreserven auf Verordnungsstufe zu regeln.
Auch die Post spricht sich vehement für den Einbezug der Postkonto-Guthaben in die
Mindestreserven aus. Sie betont, dass ein Ausschluss der Postkontoguthaben problematisch wäre, da die Sicherheit der Zahlungsabwicklung des Postsystems als wichtigstem Massenzahlungsverkehrssystem verringert würde, wenn die Banken aufgrund der neuen Mindestreservebestimmungen kleinere Postkonto-Guthaben halten würden. Wie der Einbezug der Giroguthaben bei der SNB in die Mindestreserven das Funktionieren des SIC fördere, komme die Anrechung von Postkontoguthaben dem von der Postfinance betriebenen Zahlungssystem zugute. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb im einen Fall eine Anrechnung erfolge während sie im anderen Fall gestrichen werde. Auch fehle in der Schweiz eine echte Alternative für die Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs, weshalb die Nichtanrechnung der Postkon-
to-Guthaben aus Sicht der Banken zu einer Verteuerung des Zahlungsverkehrs führen
würde. Schliesslich greife das im Bericht aufgeführte Hauptargument für den Ausschluss der Postkonto-Guthaben – eine potentielle Ungleichbehandlung von Post und Banken, falls die
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