Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

ven bei der SNB halten müssen. Damit die SNB diese Mindestreserven von den Finanzinstituten auch einfordere, müsse aber die Regelung im NBG verbindlicher ausfallen.

Die SPS bittet den Bundesrat, eine Differenzierung der Mindestreservepflicht zu prüfen: Während gegen den Maximalsatz von 4 % für die Bestände der Banken nichts einzuwenden sei, müsse für die Zuwächse die Möglichkeit geschaffen werden, unter bestimmten Umständen die Mindestreserven zu erhöhen.

5.5 Überwachung von Zahlungssystemen (Art. 18 E-NBG)

Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer sind sich darin einig, dass den Zentralbanken eine Mitverantwortung für die Gestaltung von Zahlungssystemen, von denen ein Systemrisiko ausgehen kann, zukommt. Die Notwendigkeit einer Überwachung bargeldloser Zahlungssysteme ist daher unbestritten. Explizit ihre Zustimmung zur vorgeschlagenen Ausgestaltung bringen die Kantone ZH, UR, NW, GL, BS, TI, VS, NE, GE, JU, die SPS, LPS, economiesuisse, der SAV, die FRSP, der SGB, SKV, die Post und der VSV zum Ausdruck.

Die Kantone LU, ZG, AI, VD, die CVP, SVP, der SGV und das CP weisen darauf hin, dass der Begriff „bargeldlose Zahlungssysteme“ im Gesetz näher definiert werden müsse. Dabei sei insbesondere zu klären, ob auch Wertschriftenabwicklungssysteme, die mit hohen Netzwerkrisiken verbunden sind, der Überwachung bedürfen. Des weitern müsse sichergestellt werden, dass auch in Zukunft nur eine Aufsichtsbehörde federführend für die entsprechenden Institutionen zuständig sei und auf eine saubere Kompetenzverteilung zwischen SNB und EBK oder ausländischen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden geachtet werden.

Dem schliessen sich auch SBV, SNB, EBK, SIS, SIC, RBA und VSKB an. Sie führen aus, dass im Gesetz über den eigentlichen Zahlungsverkehr hinaus auch die sonstigen, für den Finanzplatz relevanten Systeme neu einer Aufsicht zu unterstellen seien. Besonders dringend sei in diesem Zusammenhang die regulatorische Erfassung der heutigen Tätigkeit der Gemeinschaftswerke der Schweizer Banken im Wertschriftenbereich. Sie schlagen daher vor, die Revision des NBG zum Anlass zu nehmen, nicht nur den Zahlungsverkehr („Geldseite“), sondern ausdrücklich auch die „Titelseite“ (Zentralverwahrung von Wertschriften sowie Effektenclearing- und Settlement) und generell den Betrieb von für den Finanzplatz wichtigen Systemen einer Überwachung zu unterstellen. Dabei sei die Koordination unter den Aufsichtsbehörden im Gesetz zu regeln. Die EBK schlägt vor, zwei Varianten zu prüfen: Als Radikallösung könnte erstens der SNB nicht nur die Systemüberwachung, sondern auch die jetzt noch durch die EBK ausgeübte bankengesetzliche Institutsaufsicht über die SIS und allfällige sonstige Gemeinschaftswerke übertragen werden. Eine zweite, weniger weitgehende Variante wäre eine künftige einvernehmliche und komplementäre Aufteilung der Aufsichtsaufgaben zwischen EBK einerseits (Institutsaufsicht) und SNB andererseits (Systemüberwachung). SBV, RBA und VSKB fügen an, dass die gewählte Lösung die künftige Schaffung eines „massgeschneiderten“ Status für Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Wertschriftenabwicklung nicht präjudizieren dürfe.

SBV, SIS, SIC, RBA und VSKB ergänzen, dass beim Geltungsbereich von Art. 18 E-NBG klarzustellen sei, ob sich bloss die Informationspflicht oder auch die Erfüllung von

Mindeststandards auf Systeme, die in ausländischen Währungen abrechnen oder im

Ausland domiziliert sind, beziehen. Falls auch ausländische Betreiber einbezogen werden, sei zu klären, wie den geforderten Mindeststandards im Ausland Nachachtung verschafft werden könne.

- 24 -