Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Die FDP und der SGV haben politisch gegen die Überwachung bargeldloser Zahlungssysteme durch die SNB nichts einzuwenden, wünschen aber, dass die entsprechenden Kompe-
tenzen der SNB möglichst zurückhaltend formuliert werden.
Ferner führt der Kanton LU an, dass sich im Zusammenhang mit dem Euro die Frage stelle, ob das der SNB zur Verfügung stehende Instrumentarium nicht ergänzt werden müsste, damit ein reibungsloses Nebeneinander der beiden Währungen gewährleistet werden könnte.
5.6 Strafbestimmung (Art. 21 E-NBG)
Die SPS fragt sich, ob die in Art. 21 vorgesehenen Strafbestimmungen eine ausreichend abschreckende Wirkung gegen Vergehen im Bereich der Überwachung von Zahlungssystemen entfalten würden, und der Kanton NE empfiehlt, die Höchststrafe von 200'000 Franken stark zu erhöhen.
6 Aktienrechtliche Bestimmungen (4. Kapitel)
6.1 Aktienkapital, Form der Aktien (Art. 22)
Die Privataktionäre schlagen vor, anstelle einer Herabsetzung auf 25 Mio. Franken das bisherige Aktienkapital von 50 Mio. Franken aus den Reserven der Nationalbank voll einzuzahlen. Dies wäre eine Anerkennung für die Treue aller Aktionärinnen und Aktionäre.
6.2 Aktienbuch, Übertragungsbeschränkungen (Art. 23)
Der Kanton VD und das CP hätten den Kreis der stimmberechtigten Aktionärinnen und Aktionäre weiterhin gerne auf schweizerische natürliche oder juristische Personen beschränkt. Das CP betont zudem, dass der Bund weiterhin auf den Erwerb von SNB-Aktien verzichten sollte.
Die SBV, RBA und der VSKB weisen darauf hin, dass die Kantonalbanken Ende 2000 zusammen knapp 15'000 Aktien der SNB hielten. Der Gesetzesentwurf limitiert die Eintragung einer Aktionärin oder eines Aktionärs auf 100 Aktien. Ausgenommen sind schweizerische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Da die Kantonalbanken sowohl als Anstalt wie auch als Aktiengesellschaft konstituiert sein können, sei diese Ausnahme nicht auf alle Kantonalbanken anwendbar. SBV, RBA und VSKB schlagen deshalb vor, Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: „Diese Beschränkung gilt nicht für schweizerische Körperschaften, Anstal-
ten des öffentlichen Rechts sowie Kantonalbanken im Sinne von Art. 3a BankG.“
Ein Privataktionär möchte auf die Eintragungsbeschränkung von 100 Aktien verzichten, da diese Obergrenze Privataktionäre, welche gegenwärtig mehr als 100 Aktien halten, um wohlerworbene Rechte bringen würde. Zumindest sei bei einem Festhalten an der Eintragungsbeschränkung dafür zu sorgen, dass der Besitzstand für solche Aktionäre und ihre Rechtsnachfolger gewahrt bleibe.
6.3 Gewinnermittlung (Art. 27 E-NBG)
Zur Frage der Gewinnermittlung haben sich insbesondere die Kantone als hauptsächliche Bezüger der Nationalbankgewinne ausführlich geäussert:
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