Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Die FDK und sämtliche Kantone sind der Auffassung, dass die Währungsreserven der SNB
eine volkswirtschaftlich sinnvolle Grösse nicht überschreiten dürfen. Eine Mehrheit von
ihnen hebt zudem hervor, dass die Nationalbank im Vergleich mit anderen Ländern nach wie vor wesentlich niedrigere Gewinne ausschüttet und deutlich mehr Mittel ihren Rückstellungen zuweist. Auch sei die Schweiz das einzige Land, das seiner Zentralbank per Gesetz den Auftrag geben wolle, Währungsreserven zu bilden.
Trotzdem teilen die Kantone ZH und GL die Auffassung der Expertengruppe, dass die Gewinnermittlung in die ausschliessliche Kompetenz der Notenbank fallen und auf jegliche politische Einmischung verzichtet werden sollte. Ebenso sei die bisherige Praxis, wonach die Währungsreserven im Gleichschritt mit dem nominellen Wirtschaftswachstum zu erhöhen sind, beizubehalten. Der Kanton AI fügt dem bei, dass die Nationalbank bei ihrem Entscheid über die erforderlichte Höhe der Währungsreserven nebst der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft auch strukturelle Aspekte, wie die Bedeutung der Währungsreserven für den Aussenhandel oder den internationalen Finanzplatz, berücksichtigen sollte.
Auch die Kantone LU, SZ und SG sind der Auffassung, dass die SNB die Höhe der Währungsreserven grundsätzlich autonom bestimmen sollte, da als Genehmigungsinstanz letztlich nur ein politisches Gremium in Betracht käme, was die angestrebte Unabhängigkeit der SNB beeinträchtigen würde. Der Kanton SZ schlägt aber vor, dass nicht das Direktorium der SNB, sondern der Bankrat auf Antrag des Direktoriums die Höhe der Währungsreserven bestimmen sollte. Dieser Bankratsentscheid wäre vom EFD zu genehmigen. Nach Auffassung des Kantons LU sollten verbindliche Richtlinien auf Verordnungsstufe geschaffen werden, welche das autonome Handeln der SNB in Bezug auf die Bildung von Währungsreserven nach oben begrenzen. Der Kanton SG beantragt demgegenüber, die Nationalbank im Gesetz
zu verpflichten, ihre Entscheide zu begründen.
Die FDK, die Kantone UR, OW, NW, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, GR, AG, TG, TI, VD,
VS, NE und JU erachten es als fragwürdig, dass die SNB die Höhe der Devisenreserven eigenmächtig festlegen soll. Sie lehnen daher Art. 27 E-NBG ab und fordern, dass entweder eine politische Instanz den Beschluss über die Höhe der Währungsreserven genehmigt oder aber dass im Gesetz konkretere Angaben zur Höhe der Währungsreserven gemacht werden.
Eine Genehmigungsinstanz wird von der FDK sowie den Kantonen ZG, UR, OW, NW, FR, SO, BL, AR, GR, AG, TG, TI, VD, VS und JU gefordert. Während der Kanton ZG die Ausgestaltung der Genehmigungsinstanz offen lässt, schlagen die FDK und die anderen 14
Kantone vor, die Höhe der Währungsreserven durch einen neu zu schaffenden Ausschuss
bestimmen zu lassen. Dieser Ausschuss solle sich aus einer Dreierdelegation des Bundes-
rats, dem SNB-Direktorium sowie drei Kantonsvertretern, welche gleichzeitig auch dem
Bankrat angehöre, zusammensetzen.
Auch der Kanton SH fordert ein Mitspracherecht der Kantone bei der Festlegung der Höhe der Währungsreserven. Der Kanton NE weist darauf hin, dass die Bestimmung der Höhe eng mit der Gewinnausschüttungsvereinbarung gemäss Art. 28 E-NBG verknüpft sei. Er möchte daher Art. 27 mit einem Verweis auf Art. 28 ergänzen, wonach die Höhe der Währungsreserven im Rahmen der Gewinnausschüttungsvereinbarung, zu deren Abschluss die Kantone beizuziehen wären, fixiert werden solle. Falls weder dieser Vorschlag noch die Idee einer Genehmigungsinstanz ins NBG aufgenommen werden sollten, möchte der Kanton
NE genauere Richtlinien zur Bestimmung der Höhe der Währungsreserven in den
Gesetzestext aufnehmen.
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