Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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Art. 27 Kontrollhäufigkeit

NW, OW, SG, SZ, UR, ZG und der Kantonstierarzt beider Appenzell bemängeln, dass eine analoge Regelung der Kontrollhäufigkeit für die Herstellungs-, Grosshandels- und Humanarzneimittel-Detailhandelsbetriebe fehle. Sie erachten diese als mindestens ebenso wichtig wäre und führen an, dass eine Regelung der Kontrollhäufigkeit für tierärztliche Privatapotheken, die Tierarzneimittel für Heimtiere abgeben, fehle. Letzteres kritisiert auch NE, SH, ZH und KAV.

LU, NE, TG, ZH, Coop und KAV beantragen eine Verkürzung der Intervalle. Der VKCS hingegen bemerkt, dass die Kontrollintervalle kürzer seien als dies die EU verlangt.

AI, AR, SG, der Kantonstierarzt beider Appenzell, ASR, GalloSuisse, GST, SBV und SLFV beantragen, dass jährlich 10% der Nutztierhalter zu kontrollieren sind. So werde der vage Begriff „grösserer Tierbestand“ vermieden, welchen im Übrigen auch FR, JU und der Kantonstierarzt JU in Frage stellen. Die GST schlägt vor, die Detailhandelsbetriebe und tierärztlichen Privatapotheken, die Tierarzneimittel für Nutztiere abgeben, aus Gründen der Risiko-Abwägung mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren. Die GST schlägt zudem eine stichprobenweise Kontrolle von Personen und Betrieben vor, die Nutztierhalter mit Produkten zur Behandlung und Pflege von Tieren beliefern (siehe Ausführungen zu Art. 26).

Art. 29 Periodische Berichterstattung an das Institut

Abs. 1 und 2

AR, AI, NW, OW, SZ und der Kantonstierarzt beider Appenzell bemängeln, dass eine periodische Berichterstattung der Kontrollorgane an das Institut für den Humanarzneimittelbereich nicht in analoger Weise vorgesehen ist. Die drei erstgenannten beantragen aus diesem Grund und wegen des entsprechenden Mehraufwands für die kantonalen Vollzugsbehörden die Streichung von Abs. 1 und 2.

Abs. 3

AI, AR, BL, BS, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, ZG, ZH, der Kantonstierarzt beider Appenzell und der Kantonstierarzt BL geben zu Bedenken, dass die Koordination sämtlicher Kontrollen im Landwirtschaftsbereich nur schwer durchsetzbar ist. GR meint, dass die Koordination mit den Routinekontrollen gemäss Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung möglich ist, die Koordination mit den Kontrollen im Rahmen des ÖLN, des biologischen Landbaus oder den Lebensmittelkontrollen die Sache aber nur verteuern würde. Der VKCS ist hingegen der Meinung, es könne nicht Sache des Bundes sein, die Kontrollen nach TAMV mit anderen Kontrollen zu koordinieren, die SMP jedoch fordern die möglichst rasche Zusammenführung der Kontrollen, um die Doppelspurigkeiten und Widersprüche aufzuheben.

Fast flächendeckend wird verlangt, die in Abs. 3 enthaltene Wiederholung von Art. 26 Abs. 3 zu streichen.

Art. 30 Anforderungen an die Kontrollorgane und Anerkennung

Die Appenzellische Schweinehaltergenossenschaft, ASR, GalloSuisse, LOBAG, SBV, SLFV und Suisseporcs beantragen, Art. 30 zu streichen und eine Art. 177 ff des Landwirtschaftsgesetzes entsprechende Regelung vorzusehen. Für den Vollzug auf den landwirtschaftlichen Betrieben mit Nutztierhaltung seien keine neuen Kontrollorganisationen zu schaffen, die Schaffung eigener Tierarzneimittel-Inspektorate sei abzulehnen.

LU, NW und SZ möchten eine Formulierung, die klarstellt, für welche Kontrollorgane die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen gelten, ob nur für die Inspektoren der Tierarztpraxen oder auch für solche der Tierhaltungsbetriebe. Vorgenannte gehen alle davon aus, dass die „blaue Kontrolle“ weiterhin in der bisherigen Form bestehen bleibt.